Regelwerk

StatG-LSa - Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 18. Mai 1995
(GVBl. LSa S. 130; 19.03.2002 S. 130; 18.11.2005 S. 698; 18.02.2020 S. 25 20)



§ 1 Grundsatz und Geltungsbereich 20

(1) Die amtliche Statistik des Landes umfasst Landes- und Kommunalstatistiken. Die für sie erhobenen Daten über persönliche oder sachliche Verhältnisse identifizierter oder identifizierbarer natürlicher oder juristischer Personen (Einzelangaben) dienen ausschließlich den durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften festgelegten Zwecken.

(2) Dieses Gesetz gilt

  1. ergänzend zum Bundesstatistikgesetz für die Durchführung von
    1. Statistiken auf Grund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (EU-Statistiken) und
    2. Statistiken auf Grund von Rechtsvorschriften des Bundes (Bundesstatistiken),
  2. für die Durchführung von Statistiken zu Zwecken des Absatzes 1,
    1. die nach § 4 angeordnet werden oder bei denen ausschließlich Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen, aus dem Statistischen Informationssystem (§ 18) oder aus öffentlichen Registern, zu denen dem Statistischen Landesamt in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht gewährt wird, verwendet werden (Landesstatistiken),
    2. die von Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen nach § 6 angeordnet und von den in §§ 7 und 8 genannten Stellen durchgeführt werden (Kommunalstatistiken),
  3. für Statistiken, bei denen Daten verwendet werden die im Geschäftsgang der Behörden und Gerichte des Landes sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts anfallen und die bei diesen oder den übergeordneten Behörden oder öffentlichen Stellen geführt werden (Geschäftsstatistiken).

§ 2 Statistisches Landesamt 20

(1) Das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt ist eine obere Landesbehörde im Geschäftsbereich des für Statistik zuständigen Ministeriums und hat seinen Sitz in Halle (Saale). Es führt seine Aufgaben nach den Anforderungen der fachlich zuständigen Ministerien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch.

(2) Aufgabe des Statistischen Landesamtes ist es,

  1. Bundes- und Landesstatistiken sowie solche der Europäischen Union zu erheben und aufzubereiten, soweit in § 8 oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, und statistische Ergebnisse zusammenzustellen, auszuwerten, darzustellen und zu veröffentlichen,
  2. Landesstatistiken methodisch und technisch vorzubereiten und weiterzuentwickeln sowie bei der Vorbereitung und Weiterentwicklung von Bundesstatistiken sowie solchen der Europäischen Union mitzuwirken,
  3. volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen und andere Gesamtsysteme statistischer Daten für Landeszwecke darzustellen und zu veröffentlichen,
  4. Analysen, Prognosen und Modellrechnungen auf der Grundlage statistischer Daten in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der anderen Länder vorzunehmen,
  5. auf Anforderung oberster Landesbehörden auf dem Gebiet der amtlichen Statistik Gutachten zu erstellen und sonstige Arbeiten statistischer Art durchzuführen,
  6. an der Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitzuwirken, die die Bundes- oder Landesstatistik betreffen,
  7. sonstige durch die fachlich zuständige oberste Landesbehörde übertragene Aufgaben wahrzunehmen,
  8. ein Statistisches Informationssystem zu betreiben (§ 18). Zu den vorstehenden Nummern 5 und 7 ist das für Statistik zuständige Ministerium vor Beginn der Maßnahme zu beteiligen.

(3) Werden dem Statistischen Landesamt andere als statistische Aufgaben übertragen, so sind geeignete Maßnahmen der räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung zu ergreifen, soweit die Wahrung des Statistikgeheimnisses dies erfordert.

§ 3 (weggefallen)

§ 4 Landesstatistiken 20

(1) Landesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet. Die Anordnung soll nur erfolgen, wenn die Kosten der Statistik in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Nutzen stehen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesstatistiken mit Auskunftspflicht für die Dauer von bis zu drei Jahren durch Verordnung anzuordnen, wenn die Ergebnisse der Statistik für Zwecke der Planung oder zur Vorbereitung einer Entscheidung erforderlich sind und die Erhebung nur einen begrenzten Befragtenkreis betrifft.

(3) Landesstatistiken, die auf der Grundlage freiwilliger Auskünfte durchgeführt werden, bedürfen keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift. Das Gleiche gilt für Landesstatistiken, bei denen ausschließlich Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen, aus dem Statistischen Informationssystem (§ 18) oder aus öffentlichen Registern, zu denen dem Statistischen Landesamt in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht gewährt wird, verwendet werden. Landesstatistiken nach Satz 1 werden durch die fachlich zuständige oberste Landesbehörde angeordnet. Das für Statistik zuständige Ministerium ist vor Beginn der Maßnahme zu beteiligen.

(4) Die Anordnung einer Landesstatistik muss bestimmen:

  1. den Zweck der Statistik,
  2. die Erhebungsmerkmale,
  3. die Hilfsmerkmale,
  4. die Art und Weise der Erhebung,
  5. den Berichtszeitraum,
  6. den Berichtszeitpunkt,
  7. die Periodizität,
  8. den Kreis der zu Befragenden,
  9. ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll,
  10. Laufende Nummern und Ordnungsnummern, soweit sie Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse enthalten.

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