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Regelwerk

Änderungstext

Neunte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesen
- Sachsen-Anhalt -

Vom 22. Mai 2023
(GVBl. LSa Nr. 11 vom 31.05.2023 S. 259; 21.06.2023 S. 320aufgehoben)


Aufgrund von § 3 Abs. 1 und 3 Satz 2 und § 15 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSa S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2022 (GVBl. LSa S. 384), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSa S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSa S. 55), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1

Die Kostenverordnung für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesen vom 15. Dezember 1997 (GVBl. LSa S. 1048, 1998 S. 89, 371), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 5. August 2020 (GVBl. LSa S. 399), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Geoinformationsbehörde und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure" durch die Wörter "Geoinformationsbehörde, der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und des Gutachterausschusses für Grundstückswerte Sachsen-Anhalt" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
"3. die Abgabe von Auszügen aus dem Geobasisinformationssystem gegen Überlassung bedeutsamer Daten im Sinne von § 3 Abs. 2 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt in dem Umfang, dass entstehende Auslagen abgedeckt sind,"

b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. Arbeiten als zentraler Geodatenmanager, insbesondere die Bereitstellung der zentralen Komponenten wie Hard- und Software, und die Unterstützung bei der Bereitstellung der Geofachdaten gemäß dem Geodateninfrastrukturgesetz für das Land Sachsen-Anhalt oder dem Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-Anhalt für der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des privaten Rechts, an denen das Land Sachsen-Anhalt zu mehr als 50 v. H. der Geschäftsanteile beteiligt ist, wenn die Geofachdaten dem satzungsgemäßen Zweck der juristischen Person dienen."

3. § 5a wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten der Neunten Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesen eingegangen sind, werden die Gebühren nach der Kostenverordnung für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesen in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung sowie nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSa S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2023 (GVBl. LSa S. 4), erhoben."

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Ausgenommen sind auch Anträge nach den Tarifstellen 8.2.4 und 15 der Anlage 2 der Kostenverordnung für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesen in der am 1. Januar 2014 geltenden Fassung, welche nach dem 1. Januar 2020 eingegangen und noch nicht abgeschlossen sind."

4. Anlage 1 erhält die Fassung der Anlage 1 zu dieser Verordnung.(Red. Anm.: nicht dargestellt)

5. Anlage 2 erhält die Fassung der Anlage 2 zu dieser Verordnung.(Red. Anm.: nicht dargestellt)

§ 2

Die Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSa S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2023 (GVBl. LSa S. 4), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht Kostentarif (lfd. Nr.) wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu der laufenden Nummer 59 "59 Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (ÖbVermingG LSA)" erhält folgende Fassung:

alt neu
59 Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (ÖbVermingG LSA) "59 (aufgehoben)".

b) Die Angabe zu der laufenden Nummer 59 "59 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (DVO ÖbVermingG LSA)" wird gestrichen.

c) Die Angabe zu der laufenden Nummer 151 erhält folgende Fassung:

alt neu
151 Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (GutVO) "151 (aufgehoben)".

2. Die Übersicht Kostentarif (alphabetisch) wird wie folgt geändert:

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