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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
- Sachsen-Anhalt-
Vom 19. Mai 2016
(GVBl. Nr. 14 vom 02.06.2016 S. 171)
Aufgrund des § 2 des Gesetzes zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 28. September 2001 (GVBl. LSa S. 384) wird verordnet:
Die Verordnung zur Aufstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vom 4. Oktober 2001 (GVBl. LSa S. 400), geändert durch Verordnung vom 19. Juli 2004 (GVBl. LSa S. 410), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe ", Abs. 3 Nr. 2" gestrichen und die Angabe "vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603)" durch die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), zuletzt geändert durch Artikel 79 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1487)," ersetzt.
bb) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
"1.Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so dass die Folgen möglichst gering gehalten und Schäden für Mensch, Umwelt und Sachen begrenzt werden können,
2. Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen von Störfallen durchzuführen," |
"1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so dass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können,
2. die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen von Störfällen einzuleiten," |
b) In Absatz 2 werden die Wörter "des Sicherheitsberichts" durch die Wörter "der Informationen im Sicherheitsbericht" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"1. Name und Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes zuständig sind," | "1. Namen und Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind," |
bb) Die Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
"5. Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes,
6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Störfall sowie über das richtige Verhalten," |
"5. Vorkehrungen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien von Störfällen, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben,
6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) fallen, gemäß Artikel 9 der Richtlinie über den Störfall sowie über das richtige Verhalten, " |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Aktualisierung" durch die Wörter "bei wesentlichen Änderungen" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Die externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sind unverzüglich zu erstellen, soweit dies aufgrund der von den Betreibern gelieferten Pläne und Informationen möglich ist. " | "Die externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sind innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen vom Betreiber gelieferten Informationen und Pläne zu erstellen." |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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