Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt

Vom 13. Juni 2012
(GVBl.LSa Nr. 13 vom 20.06.2012 S. 184)


§ 1

Das Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (GVBl. LSa S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Januar 2012 (GVBl. LSa S. 2), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält die Angabe zu § 31 folgende Fassung:

alt neu
 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten " § 31 Inkrafttreten".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium" ersetzt.

3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium" ersetzt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Bei Gefahr im Verzug kann der Minister des Innern oder der Staatssekretär im Ministerium des Innern einen solchen Einsatz anordnen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. "Bei Gefahr im Verzug kann der für den Verfassungsschutz zuständige Minister oder der für den Verfassungsschutz zuständige Staatssekretär einen solchen Einsatz anordnen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen."

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Minister des Innern" durch die Wörter "für den Verfassungsschutz zuständige Minister" ersetzt.

c) In Absatz 5 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium" ersetzt.

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium" ersetzt.

6. In § 15 Abs. 2 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium" ersetzt.

7. In § 16 Abs. 4 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium" ersetzt.

8. § 17a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Minister des Innern" durch die Wörter "für den Verfassungsschutz zuständige Minister" ersetzt.

b) Absatz 6 Satz 8

Zum 31. Dezember 2011 ist eine Evaluierung der Maßnahmen durch die Verfassungsschutzbehörde durchzuführen und dem Landtag vorzulegen.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 8 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium" ersetzt.

9. In § 18 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium" ersetzt.

10. In § 23a werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für den Verfassungsschutz zuständigen Ministeriums" ersetzt.

11. In § 27 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Minister des Innern" durch die Wörter "für den Verfassungsschutz zuständige Minister" ersetzt.

12. In § 29 Abs. 1 werden die Wörter "Minister des Innern" durch die Wörter "für den Verfassungsschutz zuständige Minister" ersetzt.

13. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 31 In-Kraft-treten Außer-Kraft-treten " § 31 Inkrafttreten".

b) Satz 2

§ 17a Abs. 6 tritt am 30. Juni 2012 außer Kraft.

wird aufgehoben.

§ 2

Durch § 1 Nr. 13 Buchst. b (Maßnahmen aufgrund des fortgeltenden § 17a Abs. 6 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt) werden das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten ( Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) und das Grundrecht auf Schutz des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 des Grundgesetzes und Artikel 14 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) eingeschränkt.

§ 3

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