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Änderungstext
Verwaltungsvorschriften zum Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger; Vierte Änderung
Vom 19. April 2010
(MBl Nr. 11 vom 03.05.2010 S. 208)
Bezug:
Gern. RdErl. des M1, der StK und der (Übrigen Min. vom 31.08.2002 (MBl LSa S. 1091), zuletzt geändert durch gem. RdErl. vom 10.03.2009 (MBl. LSA: S. 198)
1. Der Bezugs-RdErl. wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3.2.2 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "das Landesförderinstitut, das" durch die Wörter "die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, soweit sie" ersetzt.
b) In Nummer 15.1 Abs. 1 Satz 3 werden die Angaben " § 29 VwVfG LSA" durch die Angaben " § 1 VwVfG LSa i. V. m. § 29 VwVfG" ersetzt.
c) Nummer 15.1.1.1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
"Unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 07.05.2009 - C 553/07 -erscheint eine Speicherung von Angaben über erfolgte Übermittlungen mindestens so lange angezeigt, wie eine Pflicht zur Verständigung von Stellen, denen Daten übermittelt worden sind, über erfolgte Berichtigungen, Sperrungen und Löschungen nach § 16 Abs. 6 besteht."
bb) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 4 bis 6.
Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 04.06.2003 (NVwZ 2004, S. 382) besteht der Auskunftsanspruch nicht im Besteuerungsverfahren. Die AO enthält absichtsvoll keine Regelung, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht im steuerlichen Verwaltungsverfahren besteht. Daher ist im Besteuerungsverfahren die Anwendung des § 15 auf Grund der Subsidiaritätsklausel des § 3 Abs. 3 ausgeschlossen. Der Steuerpflichtige hat nur ein Recht darauf, dass die Finanzbehörde über seinen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet.
wird aufgehoben.
e) In Nummer 22.3.2/3 Abs. 3 wird die Angabe "Berliner Chaussee 9, 39114 Magdeburg" durch die Angabe "Leiterstraße 9, 39104 Magdeburg," ersetzt.
f) Nummer 28.1.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 90 bis 90g des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt (BG LSA) i. d. F. der Bek. vom 09.02.1998 (GVBl. LSa S. 50), zuletzt geändert durch Nummer 67 der Anlage zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19.03.2002 (GVBl. LSa S. 130)" durch die Angabe " §§ 84 bis 91 des Landesbeamtengesetzes (LBG LSA) vom 15.12.2009 (GVBl. LSa S. 648)" ersetzt.
bb) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "BG LSA" durch die Angabe "LBG LSA" ersetzt.
cc) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
"Für genetische Untersuchungen im Arbeitsleben gelten nach § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes vorgebende Regelungen des Gendiagnostikgesetzes. Bei verständiger Auslegung der einschlägigen Vorschriften des LBG LSA, insbesondere der §§ 10, 49 und 84 bis 91, sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung müssen die Verbote genetischer Untersuchungen nach §§ 19 und 20 sowie arbeitsrechtlicher Benachteiligungen nach § 21 des Gendiagnostikgesetzes auch bei Personen Beachtung finden, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land oder zu einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen oder sich für ein solches Dienstverhältnis beworben haben."
2. Dieser gem. RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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