umwelt-online: VV-DSG LSa - Verwaltungsvorschriften zum Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger - Sachsen-Anhalt - (3)

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26. Zu § 26 (Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung besonders geschützter personenbezogener Daten)

26.1.1 Umgang mit Daten besonderer Art

Satz 1 führt die Fallgestaltungen abschließend auf, bei denen Daten besonderer Art (Nr. 2.1.2) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden dürfen. Die Regelung stellt ab auf die verantwortliche Stelle, also diejenige öffentliche Stelle, die diese Daten zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erhebt, verarbeitet oder nutzt. Gleichwohl steht die Regelung einer Übermittlung an eine andere öffentliche Stelle nicht entgegen, soweit diese Stelle die Daten auch selbst nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 oder vergleichbarer Regelungen erheben, verarbeiten oder nutzen darf. Dies gilt entsprechend für die Übermittlung an nichtöffentliche Stellen, wobei die Fälle der Nr. 1 bis 4 ohnehin unproblematisch sind. In Fällen der Nrn. 5 und 8 gehört die Übermittlung im Übrigen regelmäßig zur Aufgabe der übermittelnden Stelle.

26.1.1.1 Rechtsvorschrift

Die erste Alternative der Nr. 1 regelt deklaratorisch den durch besondere Rechtsvorschrift normierten Fall der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung solcher Daten. Die zweite Alternative der Nr. 1 stellt auf ältere Rechtsvorschriften ab, die den Umgang mit sensiblen Daten nicht ausdrücklich regeln, aber zwingend voraussetzen.

26.1.1.6 Forschungszwecke

Personenbezogene Daten besonderer Art dürfen im Rahmen des Erforderlichen zu Forschungszwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Von einem solchen Umgang mit personenbezogenen Daten geht grundsätzlich keine besondere Gefährdung der Persönlichkeitssphäre der Betroffenen aus. Die Befugnis zur Übermittlung an andere öffentliche oder auch nichtöffentliche mit wissenschaftlicher Forschung befasste Stellen ergibt sich aus dem Verweis auf § 27 oder vergleichbare gesetzliche Regelungen. Solche Regelungen enthalten spezielle Forschungsklauseln in Fachgesetzen, aber auch die allgemeinen Forschungsklauseln im BDSG und in anderen Landesdatenschutzgesetzen. Bei der Übermittlung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug müssen stets die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Nr. 9 erfüllt sein.

26.1.1.7 Öffentliche Auszeichnungen

Für Zwecke öffentlicher Auszeichnungen müssen auch Daten besonderer Art erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, um Art, Dauer und Qualität von besonderen Leistungen und Verdiensten sowie die Würdigung von Personen, die eine öffentliche Auszeichnung erhalten sollen, festzustellen. Zur Übermittlung siehe Nr. 30a.2.

26.1.2 Zwecke der Gefahrenabwehr oder der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten

Inwieweit zu diesen Zwecken personenbezogene Daten besonderer Art erhoben, verarbeitet oder genutzt werden dürfen, bestimmt sich nach den hierfür einschlägigen Gesetzen. Satz 2 nimmt daher diese Aufgabenbereiche von der Anwendbarkeit des Satzes 1 aus.

26.2 Personenbezogene Daten, die Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen unterliegen

Personenbezogene Daten, die Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen unterliegen, können auch Daten besonderer Art sein; in diesem Fall hat die verantwortliche Stelle auch Abs. 1 zu beachten. Besondere Berufsgeheimnisse können auf einer gesetzlichen Grundlage oder auf Standesrecht beruhen. Zur Wahrung von Berufsgeheimnissen sind insbesondere die in § 203 Abs. 1 StGB genannten Berufsinhaber z.B. Ärzte, Apotheker, Berufspsychologen, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen verpflichtet. Besondere Amtsgeheimnisse bestehen z.B. nach § 30 AO (Steuergeheimnis), § 35 SGB I (Sozialgeheimnis) und § 16 BStatG (Statistikgeheimnis).

26.2.1 Verlängerter Geheimnisschutz

Die Stelle, der durch ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis geschützte Daten von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Stelle zur Verfügung gestellt worden sind, ist bei der Verarbeitung oder Nutzung der geheimnisgeschützten Daten an den Zweck gebunden, zu dem sie die Daten erhalten hat. Dies gilt bei Datenweitergabe innerhalb der verantwortlichen Stelle auch für die Person oder Organisationseinheit, die dem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis nicht unmittelbar unterliegt, aber an die vom Geheimnisverpflichteten die besonders geschützten Daten weitergegeben worden sind. Die Zweckbindung gilt auch für eventuelle Empfänger, an die die verantwortliche Stelle die vom Geheimnisverpflichteten erhaltenen Daten übermittelt oder weitergibt.

26.2.3 Ausschluss allgemeiner Zweckdurchbrechungsregelungen

Die in Satz 1 festgelegte Zweckbindung darf nur aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung durchbrochen werden. Satz 3 verdrängt die allgemeine Zweckdurchbrechungsregelung des § 10 Abs. 2.

27. Zu § 27 (Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Forschungseinrichtungen)

Allgemeines

Adressaten der Regelung sind nur öffentliche Forschungseinrichtungen, die für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung personenbezogene Daten verarbeiten oder nutzen, nicht dagegen andere öffentliche Stellen; die personenbezogene Daten für Zwecke der Forschung bereitstellen. Die Nutzung und Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Verwaltungsvollzug für Forschungszwecke regelt z.B. § 10 Abs. 2 Nr. 9 gegebenenfalls i. V. m. §§ 11 und 12.

27.1 Ausschließliche Verarbeitung oder Nutzung für den Erhebungszweck

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