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SVVollzVO - Sicherungsverwahrungsvollzugsverordnung
Verordnung über die Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltages in Einrichtungen zum Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 23. Mai 2013
(GVBl. LSa Nr. 14 vom 29.05.2013 S. 253)
Gl.-Nr.: 450.4
Aufgrund des § 104 Abs. 1 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 13. Mai 2013 (GVBl. LSa S. 206) wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt im Allgemeinen die Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltages in Einrichtungen zum Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.
§ 2 Tageseinteilung
Die Tageseinteilung umfasst die Nachtruhe und die Zeit außerhalb der Nachtruhe.
§ 3 Nachtruhe
Nachtruhe ist täglich die Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr. Während der Nachtruhe sind die Unterkunftsbereiche in der Regel verschlossen und Bewegungen der Untergebrachten außerhalb ihres Unterkunftsbereiches nicht gestattet.
§ 4 Zeit außerhalb der Nachtruhe
Die Zeit außerhalb der Nachtruhe umfasst insbesondere Einschluss-, Umschluss-, Aufschluss-, Beschäftigungs-, Behandlungs-, Besuchs- und Einkaufszeiten sowie die Freizeit. Während dieser Zeit sind die Untergebrachten in der Regel nicht in ihrem Unterkunftsbereich eingeschlossen.
§ 5 Beschäftigungszeit
(1) Beschäftigungszeit ist die Zeit, in der Untergebrachte an Maßnahmen nach § 33 Abs. 1 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Sachsen-Anhalt teilnehmen. Beschäftigung findet in der Regel montags bis freitags zwischen 7 Uhr und 17 Uhr statt.
(2) Während der Beschäftigungszeit sind in der Regel keine anderen Maßnahmen zulässig.
§ 6 Behandlungszeit
(1) Behandlungszeit ist die Zeit, in der Untergebrachte an Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 4, 6, 7, 13, 14 und 18 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Sachsen-Anhalt teilnehmen. Behandlung findet in der Regel montags bis freitags zwischen 8 Uhr und 20 Uhr statt.
(2) Während der Behandlungszeit sind in der Regel keine anderen Maßnahmen zulässig.
§ 7 Besuchszeit
Besuch findet in der Regel montags bis freitags zwischen 8 Uhr und 20 Uhr sowie samstags, sonntags und feiertags zwischen 10 Uhr und 16 Uhr statt.
§ 8 Einkaufszeit
Untergebrachte erhalten mindestens einmal wöchentlich die Möglichkeit, Nahrungs- und Genussmittel einzukaufen. Der Einkauf findet in der Regel montags bis freitags zwischen 10 Uhr und 18 Uhr statt.
§ 9 Freizeit
Freizeit ist die Zeit außerhalb der Nachtruhe, die nicht Behandlungs- oder Beschäftigungszeit ist.
§ 10 Beschwerderecht
(1) Untergebrachte können sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden jederzeit an den Leiter der Einrichtung wenden. Sprechstunden von angemessener Dauer sind mindestens einmal wöchentlich einzurichten. Die Durchführung der Sprechstunden kann der Leiter der Einrichtung auf seinen Vertreter übertragen.
(2) Untergebrachte können sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an Vertreter der Aufsichtsbehörde wenden. Vertretern der Aufsichtsbehörde ist bei Besichtigungen unaufgefordert eine Liste der Untergebrachten vorzulegen, die sich für ein Gespräch mit Vertretern der Aufsichtsbehörde haben vormerken lassen.
(3) Eingaben, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden, die nach Form oder Inhalt nicht den im Verkehr mit Behörden üblichen Anforderungen entsprechen oder bloße Wiederholungen enthalten, brauchen nicht beschieden zu werden. Die Untergebrachten sind entsprechend zu unterrichten. Eine Überprüfung des Vorbringens von Amts wegen bleibt unberührt.
(4) Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Anordnungen und Maßnahmen des Leiters der Einrichtung, denen nicht abgeholfen wird, sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Dabei äußert sich der Leiter der Einrichtung zum Beschwerdevorbringen. Die Personalakten des Untergebrachten sind beizufügen, soweit diese zur Prüfung des Beschwerdevorbringens notwendig sind.
§ 11 Hausordnung
Das Nähere regelt der Leiter der Einrichtung in einer Hausordnung. Die Hausordnung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Ein Abdruck der Hausordnung ist den Untergebrachten auszuhändigen.
§ 12 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.
ENDE | |
(Stand: 16.06.2018)
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