Regelwerk

Bekämpfung der Schwarzarbeit im gewerbe- und handwerksrechtlichen Bereich
- Sachsen-Anhalt-

Vom 1. Juli 2008
(MBl. Nr. 31 vom 01.09.2008 S. 575)


Zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) vom 23.07.2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 07.09.2007 (BGBl. I S. 2246, 2249), sowie für die Verfolgung und Ahndung von Schwarzarbeit im gewerbe- und handwerksrechtlichen Bereich werden unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der sachsenanhaltischen Verwaltungspraxis die folgenden Hinweise gegeben. 1

1. Rechtsgrundlagen

1.1 Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

Spezielle Rechtsgrundlage für die Bekämpfung von Schwarzarbeit im gewerbe- und handwerksrechtlichen Bereich ist das SchwarzArbG. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und e i. V. m. Nr. 2 dieses Gesetzes (Qualifikation) handelt ordnungswidrig, wer

  1. der Verpflichtung zur Anzeige des Beginns des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes ( § 14 Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte ( § 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat oder
  2. ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein ( § 1 der Handwerksordnung)

und Dienst- und Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt oder eine oder mehrere Personen beauftragt, die diese Leistungen unter vorsätzlichem Verstoß erbringen.

Für diese Fälle sieht das Gesetz eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro vor ( § 8 Abs. 3 SchwarzArbG).

1.2 Gesetz zur Ordnung des Handwerks

Nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO handelt ordnungswidrig, wer ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne mit diesem Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen zu sein.

Ordnungswidrig handelt aber nicht nur derjenige, der die Arbeiten selbst ausführt, sondern darüber hinaus auch der Auftraggeber ( § 14 OWiG i. V. m. § 117 HwO und § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Nach § 16 Abs. 3 und 4 HwO, gegebenenfalls i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, kann die zuständige Behörde von Amts wegen oder auf Antrag der Handwerkskammer die Fortsetzung eines selbständigen Handwerksbetriebes untersagen, wenn dieser als stehendes Gewerbe ohne die pflichtgemäße Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt wird. Die Ausübung des untersagten Gewerbes kann durch Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume oder durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. Sicherstellung von Arbeitsgerät) verhindert werden ( § 16 Abs. 9 HwO, Nummer 6.2).

Für die Praxis ist hervorzuheben, dass Ordnungswidrigkeiten nach § 117 HwO gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG in zwei Jahren verjähren (Verfolgungsverjährung).

1.3 Gewerbeordnung

Nach § 145 Abs. 1 Nr. 1 GewO handelt ordnungswidrig, wer ohne die erforderliche Erlaubnis (Reisegewerbekarte) ein Reisegewerbe gemäß § 55 GewO betreibt.

Nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO handelt ordnungswidrig, wer der Anzeigepflicht für den Beginn, die Verlegung, die Änderung des Gegenstandes oder der Leistungen sowie die Aufgabe eines selbständigen Betriebes, eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle nicht nachkommt ( § 14 GewO).

1.4 Gesetzesanwendung

Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat (beispielsweise Betrug gemäß § 263 StGB) und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. Die Handlung kann jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird ( § 21 OWiG).

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang

Dienst- oder Werkleistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und e i. V. m. Nr. 2 SchwarzArbG liegen nur vor, wenn Arbeiten für Andere erbracht werden (OLG Köln, GewArch. 1984, S. 341; OLG Karlsruhe, GewArch. 1991, S. 138). Das Erbringen von Handwerksleistungen auf dem eigenen Grundstück, ohne entsprechenden Eintrag in die Handwerksrolle, wird daher von § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und e i. V. m. Nr. 2 SchwarzArbG nicht erfasst. Diese Handlung kann allerdings in Fällen, in denen z.B. Mehrfamilienhäuser auf eigenen Grundstücken errichtet werden, nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO als unerlaubte Handwerksausübung (Grundtatbestand) geahndet werden.

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