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Art. 51 Abstimmungen 20

(1) Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Verfassung, ein Gesetz oder seine Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(1a) Absatz 1 gilt auch für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen.

(2) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, und bleibt es, solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt wird.

Art. 52 Teilnahme der Landesregierung

(1) Der Landtag und jeder seiner Ausschüsse können die Anwesenheit eines jeden Mitgliedes der Landesregierung verlangen.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt. Den Mitgliedern der Landesregierung ist im Landtag und in seinen Ausschüssen, ihren Beauftragten in den Ausschüssen auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten und des Ausschussvorsitzenden.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten nicht für Untersuchungsausschüsse, für den Wahlprüfungsausschuss und für Ausschüsse, denen Wahlen und deren Vorbereitung übertragen werden.

Art. 53 Frage- und Auskunftsrecht der Mitglieder des Landtages, Aktenvorlage durch die Landesregierung 20

(1) Die Landesregierung hat jedem Mitglied des Landtages Auskunft zu erteilen.

(2) Fragen einzelner Mitglieder des Landtages oder parlamentarische Anfragen haben die Landesregierung oder ihre Mitglieder im Landtag und in seinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Die gleiche Verpflichtung haben die Beauftragten der Landesregierung in den Ausschüssen des Landtages.

(2a) Jedem Mitglied des Landtages ist Zugang zu öffentlichen Einrichtungen zu gewähren. Diese haben ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen. Das Verlangen ist an die Landesregierung zu richten. Die Auskunftserteilung und die Aktenvorlage müssen unverzüglich und vollständig erfolgen.

(3) Die Landesregierung hat, wenn es mindestens ein Viertel der Ausschussmitglieder verlangt, zum Gegenstand einer Ausschusssitzung Auskünfte zu erteilen, Akten vorzulegen und Zugang zu öffentlichen Einrichtungen zu gewähren. Die Auskunftserteilung und die Aktenvorlage müssen unverzüglich und vollständig erfolgen.

(4) Die Landesregierung braucht den Verlangen insoweit nicht zu entsprechen, als dadurch die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung oder Verwaltung wesentlich beeinträchtigt würde oder zu befürchten ist, dass durch das Bekannt werden von Tatsachen dem Wohle des Landes oder des Bundes Nachteile zugefügt oder schutzwürdige Interessen Dritter verletzt werden. Die Entscheidung ist zu begründen.

Art. 54 Untersuchungsausschüsse

(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen.

(2) Die Untersuchungsausschüsse erheben die Beweise, die mindestens ein Viertel ihrer Mitglieder oder die Antragsteller für sachdienlich halten. In Fragen des Umfangs des Untersuchungsauftrages und bei verfahrensleitenden Beschlüssen zur Beweiserhebung dürfen die Vertreter der Antragsteller nicht überstimmt werden. Sind die Antragsteller im Untersuchungsausschuss nicht vertreten, dürfen sie ein Mitglied mit beratender Stimme entsenden.

(3) Die Beweise werden in öffentlicher Sitzung erhoben. Die Öffentlichkeit kann nur ausgeschlossen werden, wenn zu befürchten ist, dass durch das Bekannt werden von Tatsachen dem Wohle des Landes oder des Bundes Nachteile zugefügt oder schutzwürdige Interessen Dritter verletzt werden.

(4) Gerichte und Verwaltungsbehörden haben Rechts- und Amtshilfe zu leisten.

(5) Das Brief-, Post und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(6) Der Untersuchungsbericht ist der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zu Grunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.

(7) Artikel 53 Abs. 3 gilt entsprechend.

(8) Das Nähere regelt ein Gesetz, das Vorschriften über Grenzen des Beweiserhebungsrechts enthalten darf.

Art. 55 Enquete-Kommissionen 20

Der Landtag hat das Recht; zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche oder bedeutsame Sachkomplexe Enquete-Kommissionen einzusetzen.

Art. 56 Erwerb und Sicherung des Mandats 14

(1) Wer sich um ein Landtagsmandat bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.

(2) Niemand darf gehindert werden, ein Landtagsmandat zu übernehmen und auszuüben. Niemand darf deswegen aus seinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis entlassen werden.

(3) Die Eigenschaft als Mitglied des Landtages beginnt mit Annahme der Wahl.

(4) Die Mitglieder des Landtages haben das Recht, im Landtag das Wort zu ergreifen und Fragen zu stellen sowie bei Wahlen oder Beschlüssen ihre Stimme abzugeben.

(5) Die Mitglieder des Landtages haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung und die Bereitstellung der zur wirksamen Amtsausübung erforderlichen Mittel. Die Höhe der Entschädigung verändert sich jährlich auf der Grundlage der jeweils letzten Festlegung nach Maßgabe des Durchschnitts der Veränderung der Bruttoeinkommen von abhängig Beschäftigten in Sachsen-Anhalt, die Höhe der Kostenpauschale nach der allgemeinen Preisentwicklung in Sachsen-Anhalt.

(6) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Art. 57 Indemnität

Ein Mitglied des Landtages darf wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die es im Landtag oder einem seiner Ausschüsse getan hat, zu keiner Zeit gerichtlich verfolgt oder anderweitig außerhalb des Landtages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

Art. 58 Immunität 14

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