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Änderungstext
Gesetz zur Stärkung der Gleichstellung an den Hochschulen
- Hamburg -
Vom 19. Februar 2025
(HmbGVBl. Nr. 9 vom 28.02.2025 S. 241)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes
Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 174, 180), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1.1.1 In Satz 1 werden die Wörter "berufliche oder wissenschaftliche" durch die Textstelle "berufliche, wissenschaftliche oder künstlerische" ersetzt.
1.1.2 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Hochschulen beschließen Grundsätze zum Schutz vor Diskriminierung, sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt sowie Maßnahmen bei Verstößen gegen diese Grundsätze."
1.1.3 Hinter dem neuen Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"Sie legen in Abständen von drei Jahren Erfahrungsberichte zum konstruktiven Umgang mit Verschiedenheit nach diesem Gesetz vor."
1.2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Die Hochschulen tragen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und zur Erhöhung ihres jeweiligen Anteils in allen Bereichen bei, in denen sie jeweils unterrepräsentiert sind; dabei ist insbesondere einer bestehenden Unterrepräsentanz von Frauen entgegenzuwirken. Die Hochschulen wirken darauf hin, dass die insbesondere für weibliche Hochschulmitglieder bestehenden geschlechtsspezifischen Nachteile beseitigt werden. Sie stellen Gleichstellungspläne auf und erlassen Richtlinien zur Erhöhung des Anteils des jeweils unterrepräsentierten Geschlechts am wissenschaftlichen und künstlerischen Personal, in die insbesondere auch Regeln über die entsprechende Ausschreibung von Stellen aufzunehmen sind. Sie sind verpflichtet, auf eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern in den Organen der Hochschule hinzuwirken. Sie legen in Abständen von zwei Jahren Erfahrungsberichte über die Gleichstellung nach diesem Gesetz vor. | "(5) Die Hochschulen tragen zur Verwirklichung der Gleichstellung aller Geschlechter bei; dabei ist einer strukturellen Benachteiligung entgegenzuwirken, insbesondere durch die Erhöhung des Frauenanteils in allen Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind. Die Hochschulen wirken darauf hin, dass die insbesondere für weibliche Hochschulmitglieder bestehenden geschlechtsspezifischen Nachteile beseitigt werden. Sie stellen Gleichstellungspläne auf und erlassen Richtlinien zur Erhöhung des Frauenanteils am wissenschaftlichen und künstlerischen Personal, solange dieser unter dem Männeranteil liegt, sowie zur angemessenen Berücksichtigung von Personen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehören; insbesondere sind auch Regeln über die entsprechende Ausschreibung von Stellen aufzunehmen. Sie sind verpflichtet, auf eine angemessene Vertretung von Frauen in allen Organen, Gremien und Ausschüssen der Hochschule hinzuwirken; Personen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehören, sollen angemessen berücksichtigt werden. Die Hochschulen legen in Abständen von drei Jahren Erfahrungsberichte über die Gleichstellung nach diesem Gesetz vor." |
1.3 In Absatz 7 Satz 1 wird hinter dem Wort "Kindern" die Textstelle "oder Studierenden, die die Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 32), in der jeweils geltenden Fassung übernehmen" eingefügt.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) In den Hochschulen werden Berufungsausschüsse gebildet, die rechtzeitig die Berufungsvorschläge aufstellen. Ihnen gehören Vertreterinnen und Vertreter der in § 10 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Gruppen an. Die Professorinnen und Professoren verfügen mindestens über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen, die in § 10 Absatz 1 Nummern 2 und 3 genannten Gruppen über je eine Vertreterin oder einen Vertreter. In Hochschulen mit Fakultäten werden Berufungsausschüsse von der Fakultät gebildet; der Fakultätsrat entscheidet über den vom Berufungsausschuss vorgelegten Berufungsvorschlag und leitet ihn über das Dekanat an das Präsidium weiter. Mindestens zwei Professorinnen oder Professoren im Berufungsausschuss dürfen nicht Mitglieder der Hochschule nach § 8 Absatz 1 sein (externe Mitglieder); diese Personen werden vom Präsidium benannt und sind auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Jedes Geschlecht muss im Berufungsausschuss mit mindestens 40 vom Hundert der Mitglieder des Berufungsausschusses vertreten sein; erforderlichenfalls ist die Anzahl der externen Mitglieder zu erhöhen. Ausnahmen von Satz 6 müssen vom Präsidium im Benehmen mit der oder dem Gleichstellungsbeauftragten (§ 87) genehmigt werden. |
(Stand: 19.03.2025)
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