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Gesetz zur Anpassung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes sowie weiterer Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679
- Hamburg -
Vom 18. Mai 2018
(HmbGVBl. Nr. 19 vom 24.05.2018 S. 145)
Artikel 1
HmbDSG - Hamburgisches Datenschutzgesetz
Artikel 1a
Hamburgisches Gesetz zur Aufsicht über die Anwendung der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes
§ 111 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 365), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Hochschulen dürfen von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, Studierenden, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Absolventinnen und Absolventen und anderen ehemaligen Studierenden sowie sonstigen Nutzerinnen und Nutzern von Hochschuleinrichtungen diejenigen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten, die für die Identifikation, die Zulassung, die Immatrikulation, die Erhebung von Beiträgen und Gebühren nach den §§ 6a und 6b die Rückmeldung, die Beurlaubung, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Prüfungen, die Nutzung von Hochschuleinrichtungen, die Hochschulplanung, die Sicherung und Verbesserung der Qualität in Studium und Lehre sowie die Kontaktpflege mit ehemaligen Hochschulmitgliedern erforderlich sind. | "Die Hochschulen dürfen diejenigen personenbezogenen Daten von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, Studierenden, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Absolventinnen und Absolventen und anderen ehemaligen Studierenden sowie Nutzerinnen und Nutzern von Hochschuleinrichtungen verarbeiten, die für die Identifikation, die Zulassung, die Immatrikulation, die Erhebung von Beiträgen und Gebühren nach den §§ 6a und 6b, die Rückmeldung, die Beurlaubung, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Prüfungen, die Nutzung von Hochschuleinrichtungen, die Hochschulplanung, die Sicherung und Verbesserung der Qualität in Studium und Lehre sowie die Kontaktpflege mit ehemaligen Hochschulmitgliedern erforderlich sind." |
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
b) In Satz 5 wird das Wort "Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
3. Absatz 2a wird wie folgt geändert:
a) Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Für die weitere Verarbeitung bedarf es einer ausdrücklichen Einwilligung."
b) Im neuen Satz 5 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
4. Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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(3) Die Hochschulen können vom wissenschaftlichen und künstlerischen Personal diejenigen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten, die zur Beurteilung der Lehr- und Forschungstätigkeit, des Studienangebots und des Ablaufs von Studium und Prüfungen, für Planungs- und Organisationsentscheidungen, zur Erfüllung des Gleichstellungsauftrags sowie zur Kontaktpflege mit ehemaligen Mitgliedern erforderlich sind. | "(3) Die Hochschulen können diejenigen personenbezogenen Daten des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals verarbeiten, die zur Beurteilung der Lehr- und Forschungstätigkeit, des Studienangebotes und des Ablaufs von Studium und Prüfungen, für Planungs- und Organisationsentscheidungen, zur Erfüllung des Gleichstellungsauftrags sowie zur Kontaktpflege mit ehemaligen Mitgliedern erforderlich sind." |
5. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "zusammenführen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
6. Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "erhoben und" gestrichen.
b) In Nummer 2 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter "erhoben und" gestrichen.
d) Die Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
4. welche Daten nach den Absätzen 2a und 3 erhoben werden dürfen, die Verfahren der Erhebung dieser Daten sowie ihrer Verarbeitung und Auswertung,
5. welche Daten nach Absatz 4 Satz 1 zusammengeführt werden dürfen und wie die gemeinsame Datei nach Absatz 4 Satz 2 auszugestalten ist. § 11a Absatz 1 Sätze 3 und 4 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend. Betroffene können sich zur Wahrnehmung ihrer Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung an jede der beteiligten Stellen wenden. |
"4. welche Daten nach den Absätzen 2a und 3 verarbeitet werden dürfen, sowie das Verfahren ihrer Verarbeitung,
5. welche Daten nach Absatz 4 Satz 1 verarbeitet werden dürfen und wie die gemeinsame Datei nach Absatz 4 Satz 2 auszugestalten ist; Betroffene können sich zur Wahrnehmung ihrer Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung an jede der beteiligten Stellen wenden." |
7. Absatz 7 erhält folgende Fassung:
(Stand: 26.04.2021)
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