Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Modernisierung des Studienkollegs Hamburg
- Hamburg -
Vom 19. Juni 2015
(HmbGVBl. Nr. 24 vom 26.06.2015 S. 121)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
In § 37 des Hamburgischen Hochschulgesetzes ( HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 2. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 495, 500), wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Bewerberinnen und Bewerber mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung, die nach den vorstehenden Bestimmungen keine Berechtigung zum Studium verleiht, können die Berechtigung zum Studium durch die Feststellungsprüfung am Studienkolleg erlangen. Das Studienkolleg bereitet solche Bewerberinnen und Bewerber in einem in der Regel einjährigen Bildungsgang auf die Feststellungsprüfung vor. Der Besuch des Studienkollegs ist gebührenfrei. Der Senat wird ermächtigt, das Nähere zum Betrieb des Studienkollegs, zur Zulassung zum Studienkolleg und zur Ausgestaltung des Studienkollegs sowie zu den Prüfungsanforderungen und -verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln."
Das Hamburgische Schulgesetz (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 6. Juni 2014 (HmbGVBl. S. 208), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird der Eintrag zu § 27 gestrichen.
2. § 27 wird aufgehoben.
3. § 43 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle "der Fachoberschule, der Fachschule und des Studienkollegs" durch die Wörter "der Fachoberschule und der Fachschule" ersetzt.
3.2 Absatz 4 wird aufgehoben.
(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs Hamburg (APO-SH) vom 20. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 319), zuletzt geändert am 19. Dezember 2012 (HmbGVBl. 2013 S. 2), gilt als nach diesem Gesetz erlassen fort.
(2) § 1 der Verordnung über Zulassungszahlen für Schulen mit Zulassungsbeschränkungen vom 16. Dezember 1997 (HmbGVBl. S. 597), zuletzt geändert am 17. März 2015 (HmbGVBl. S. 55), gilt als nach diesem Gesetz erlassen fort.
ID 150779
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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