Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Verbesserung des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte und des Bachelor-Master-Studiensystems
- Hamburg -

Vom 6. Juli 2010
(HmbGVBl. Nr. 25 vom 13.07.2010 S. 473)




Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes

Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 8. Juni 2010 (Hmb-GVBl. S. 431, 432), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag zu § 37 erhält folgende Fassung: " § 37 Berechtigung zum Studium in grundständigen Studiengängen ".

b) Der Eintrag zu § 38 erhält folgende Fassung: " § 38 Studiengangbezogene Berechtigung zum Studium in grundständigen Studiengängen".

c) Der Eintrag zu § 39 erhält folgende Fassung: " § 39 Berechtigung zum Studium in Masterstudiengängen ".

d) Der Eintrag zu § 40 erhält folgende Fassung: " § 40 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen; Frühstudierende".

e) Der Eintrag zu § 56 erhält folgende Fassung: " § 56 (aufgehoben) ".

f) Der Eintrag zu § 57 erhält folgende Fassung: " § 57 Weiterbildung".g) Hinter dem Eintrag zu § 71 wird der Eintrag " § 71a Konzertexamen" eingefügt.

2. § 6e Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Hochschulen erheben für Studienangebote in der Weiterbildung nach § 57 auf Grund von Satzungen grundsätzlich kostendeckende Gebühren. Sie können für Studiengänge nach § 71a und für Masterstudiengänge, die im Rahmen internationaler Kooperationsprogramme durchgeführt werden, auf Grund von Satzungen Gebühren nach Satz 1 erheben."

3. In § 12 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle "und postgradualen Studiengängen sowie im weiterbildenden Studium" durch die Textstelle "Studiengängen und Masterstudiengängen, in der Weiterbildung und gegebenenfalls im Konzertexamen" ersetzt.

4. Die § § 37 bis 40 erhalten folgende Fassung:

" § 37 Berechtigung zum Studium in grundständigen Studiengängen

(1) Zum Studium in Bachelorstudiengängen und Studiengängen mit staatlicher oder kirchlicher Abschlussprüfung nach § 72 (grundständige Studiengänge) sind berechtigt:

  1. Inhaberinnen und Inhaber der allgemeinen Hochschulreife nach dem Hamburgischen Schulgesetz vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 9. März 2010 (HmbGVBl. S. 249), in der jeweils gelten den Fassung oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung,
  2. Inhaberinnen und Inhaber eines Hochschulabschlusses, der an einer deutschen Hochschule nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern erworben wurde, sowie Personen, die an einer deutschen Fachhochschule die Vorprüfung mit weit überdurchschnittlichem Erfolg bestanden haben,
  3. Meisterinnen und Meister nach der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. 1998 I S. 3075, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert am 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091, 2094), in der jeweils geltenden Fassung,
  4. Fachwirtinnen und Fachwirte sowie Inhaberinnen und Inhaber anderer Fortbildungsabschlüsse nach den §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung oder der §§ 42 und 42a der Handwerksordnung, sofern die Lehrgänge in der Regel mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,
  5. Inhaberinnen und Inhaber von Befähigungszeugnissen nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), zuletzt geändert am 3 1. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2472), in der jeweils geltenden Fassung,
  6. Inhaberinnen und Inhaber von Abschlüssen von Fachschulen nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 24 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes sowie Inhaberinnen und Inhaber als gleichwertig anerkannter Abschlüsse,
  7. Inhaberinnen und Inhaber von Abschlüssen landesrechtlicher Fortbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe, die mit Nummer 4 oder 6 vergleichbar sind.

Zum Studium in den grundständigen Studiengängen der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg sind auch Inhaberinnen und Inhaber der Fachhochschulreife nach dem Hamburgischen Schulgesetz oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung berechtigt. Die Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg kann durch Satzung bestimmen, dass in ihren grundständigen Studiengängen oder in einzelnen ihrer grundständigen Studiengänge ein Zeugnis der Fachhochschulreife zum Studium berechtigt.

(2) Die Hochschulen können durch Satzung bestimmen, dass entsprechend den Anforderungen der Studiengänge neben der Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine praktische Tätigkeit, eine besondere Befähigung, eine besondere Vorbildung oder die Teilnahme an einem anonymen Selbsttestverfahren nachzuweisen ist. In die Satzungen sind bei Wahrung der in Satz 1 genannten Anforderungen geeignete Maßnahmen des Nachteilsausgleichs für behinderte Studienbewerberinnen und Studienbewer-

ber aufzunehmen. Die besondere Vorbildung soll in Qualifikationen bestehen, die im Rahmen der gymnasialen Oberstufe beziehungsweise in entsprechenden Bildungsgängen erworben werden können. Darüber hinaus sollen die Hochschulen durch Satzung vorsehen, dass Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 bis 7 die Teilnahme an einem von der Hochschule angebotenen Beratungsgespräch nachweisen müssen.

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