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Regelwerk

Änderungstext

Neuntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes

Vom 23. September 2008
(GVBl. Nr. 47 vom 30.09.2008 S. 335)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes

Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 6. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 63, 64), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Einträge zu §§ 6b und 6c erhalten folgende Fassung:

alt neu
  § 6b Gebühren und Entgelte

§ 6c Anspruch auf Darlehensgewährung

" § 6b Nachgelagerte Studiengebühren

§ 6c Stundung der Studiengebühren".

b) Hinter dem Eintrag zu § 6c werden folgende Einträge eingefügt:

" § 6d Mittelbereitstellung durch die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt

§ 6e Sonstige Gebühren und Entgelte".

c) Der Eintrag zu § 129a

§ 129a Studiengebühren, Studiendarlehen

wird gestrichen.

2. §§ 6b und 6c erhalten folgende Fassung:

alt neu
  § 6b Gebühren und Entgelte

(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 dieses Gesetzes genannten Hochschulen erheben für ihr Lehrangebot in Studiengängen nach § 52 und in Bachelor- und Masterstudiengängen nach § 54 Studiengebühren in Höhe von 500 Euro je Semester. In einem Doppelstudium nach § 36 Absatz 2 Satz 2 oder im Rahmen von Teilstudiengängen nach § 52 Absatz 5 fällt die Studiengebühr nur einmal an; sind mehrere Hochschulen beteiligt, wird die Studiengebühr entsprechend den Studienanteilen aufgeteilt.

(2) Von der Gebührenpflicht nach Absatz 1 sind Studierende ausgenommen, die

  1. als Doktorandinnen und Doktoranden oder für einen vergleichbaren Studiengang immatrikuliert sind,
  2. beurlaubt sind,
  3. das Praktische Jahr nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1832), absolvieren,
  4. ihr Studium im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit der Freien und Hansestadt Hamburg mit Ausnahme eines Referendariats absolvieren oder
  5. als Austausch-/Programmstudierende im Rahmen von Vereinbarungen immatrikuliert sind, die Abgabenfreiheit garantieren.

(3) Die Hochschulen befreien auf Grund eines Antrags, der bis zum Ende der Rückmeldefrist zu stellen ist, Studierende von der Gebührenpflicht,

  1. die ein Kind im Sinne § 25 Absatz 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  2. bei denen sich eine Behinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erheblich studienerschwerend auswirkt.

Tritt der Antragsgrund im laufenden Semester ein, kann auch dann noch ein Antrag gestellt werden.

(4) Die Hochschulen können Studierenden auf Grund eines Antrags, der bis zum Ende der Rückmeldefrist zu stellen ist, die Studiengebühren entsprechend § 59 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10), zuletzt geändert am 4. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 303), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 105 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung ganz oder teilweise erlassen oder stunden, wenn die Entrichtung der Gebühr aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen zu einer unbilligen Härte führen würde.

(5) Die Hochschulen können auf Grund von Satzungen

  1. Studierende von der Gebührenpflicht nach Absatz 1 ausnehmen, die
  1. im Studium herausragende Leistungen gezeigt haben, beziehungsweise auf Grund ihrer Bewerbung erwarten lassen, dass sie herausragende Leistungen im Studium zeigen werden, oder
  2. ein in der Prüfungsordnung vorgesehenes praktisches Studiensemester absolvieren,
  1. ausländischen Studierenden, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und denen kein Darlehensanspruch nach § 6c zusteht, die Studiengebühren nach Absatz 1 stunden.

(6) Beim Teilzeitstudium werden die Studiengebühren nach Absatz 1 entsprechend dem Verhältnis des Teilzeitstudiums zum Vollzeitstudium ermäßigt.

(7) Die Hochschulen erheben für das weiterbildende Studium auf Grund von Satzungen mindestens kostendeckende Gebühren.

(8) Die Hochschulen können auch in anderen als in den Absätzen 1 und 7 genannten Fällen auf Grund von Satzungen Gebühren oder Entgelte für besondere Leistungen und die Benutzung ihrer Einrichtungen erheben.

(9) Die Einnahmen aus den Studiengebühren nach den Absätzen 1 und 7 stehen den Hochschulen zusätzlich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung. Über die Höhe und Verwendung der Studiengebühren haben die Hochschulen jährlich Bericht zu erstatten. Zur Sicherstellung der Verbesserung der Studienbedingungen bleiben die aus Studienbeiträgen finanzierten Verbesserungen der personellen und sächlichen Ausstattung bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht.

§ 6c Anspruch auf Darlehensgewährung

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