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HmbSÜBestVO - Hamburgische Sicherheitsüberprüfungsbestimmungsverordnung - Verordnung zur Bestimmung sicherheitsempfindlicher Bereiche nach dem Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz
- Hamburg -
Vom 13. Oktober 2020
(HmbGVBl. Nr. 55 vom 20.10.2020 S. 534)
Archiv: 2000
Auf Grund von § 33 Absatz 1 des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes ( HmbSÜGG) vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 99, 110), wird verordnet:
Sicherheitsempfindlicher öffentlicher Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik im Sinne von § 1 Absatz 3 Nummer 4 HmbSÜGG ist Dataport, Anstalt des öffentlichen Rechts.
Lebenswichtige Einrichtungen im Sinne von § 1a Absatz 1 HmbSÜGG sind
Die Verordnung zur Bestimmung sicherheitsempfindlicher Bereiche nach dem Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 21. März 2000 ( HmbGVBl. S. 72) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
ENDE |
(Stand: 02.11.2020)
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