Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Allgemeines, Sanktionen

HmbStVollzG - Hamburgisches Strafvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe

- Hamburg -

Vom 19. Dezember 2024
(HmbGVBl. Nr. 1 vom 14.01.2025 S. 2 i.K.)
Gl.-Nr.: 3120-3



Archiv: 2007 2009

Zur bis zum 30.06.2025 gültigen Fassung

(Gültig ab 01.07.2025 siehe =>)

Teil 1
Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Freiheitsstrafe und den Vollzug des Strafarrests in Justizvollzugsanstalten (Anstalten).

Teil 2
Vollzug der Freiheitsstrafe

Abschnitt 1
Grundsätze

§ 2 Aufgaben des Vollzuges

Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Resozialisierung). Gleichermaßen hat er die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. Zwischen dem Vollzugsziel und der Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen, besteht kein Gegensatz.

§ 3 Gestaltung des Vollzuges

(1) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken. Der Vollzug ist von Beginn an darauf auszurichten, dass er den Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.

(2) Die Belange von Sicherheit und Ordnung der Anstalt sowie die Belange der Allgemeinheit sind zu beachten. Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, sexuelle und geschlechtliche Identität sowie Schutz vor rassistischer und anderweitiger Diskriminierung werden bei der Gestaltung des Vollzuges und bei Einzelmaßnahmen berücksichtigt. Insbesondere ist auf die Schaffung und die Bewahrung eines diskriminierungs- und gewaltfreien Klimas im Vollzug zu achten.

§ 4 Grundsätze der Behandlung

Den Gefangenen werden im Rahmen eines an ihren jeweiligen Bedarfen orientierten Behandlungsprozesses alle Resozialisierungsmaßnahmen angeboten, die geeignet sind, ihnen Chancen zur Förderung ihrer Eingliederung in ein Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu vermitteln und ihre Fähigkeiten zur Selbsthilfe zu stärken (Behandlung). Die Behandlung dient der Resozialisierung, der Prävention und dem Schutz der Opfer von Straftaten. Als Bestandteil der Behandlung sollen sich die Resozialisierungsmaßnahmen insofern auch auf die die Straffälligkeit begünstigenden Faktoren sowie auf die Auseinandersetzung der Gefangenen mit den eigenen Straftaten, deren Ursachen und Folgen, insbesondere für die Opfer, richten.

§ 5 Stellung der Gefangenen, Mitwirkung

(1) Die Gefangenen sind verpflichtet, an der Gestaltung ihrer Behandlung und an der Erfüllung des Vollzugsziels mitzuwirken (Mitwirkungspflicht). Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern. Die Persönlichkeit der Gefangenen ist zu achten. Ihre Selbstständigkeit im Vollzugsalltag ist soweit wie möglich zu erhalten und zu fördern.

(2) Die Bereitschaft zur Mitwirkung kann durch Maßnahmen der Belohnung und Anerkennung gefördert werden, bei denen die Beteiligung an Maßnahmen, wie auch besonderer Einsatz und erreichte Fortschritte angemessen zu berücksichtigen sind.

(3) Die Gefangenen unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind.

(4) Resozialisierungsmaßnahmen und sonstige vollzugliche Maßnahmen sollen den Gefangenen erläutert werden.

§ 6 Soziale Hilfe

(1) Die Gefangenen werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu ordnen. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, insbesondere eine Schuldenregulierung herbeizuführen.

(2) Die Gefangenen sollen angehalten werden, den durch die Straftat verursachten materiellen und immateriellen Schaden wiedergutzumachen.

Abschnitt 2
Aufnahmeverfahren, Behandlungsuntersuchung,
Vollzugs- und Resozialisierungsplanung

§ 7 Aufnahmeverfahren

(1) Mit den Gefangenen wird unverzüglich ein Aufnahmegespräch geführt. Sie werden umgehend ärztlich untersucht. Ihnen wird ein Exemplar der Hausordnung ( § 127) ausgehändigt. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Gefangenen auf Verlangen zugänglich zu machen.

(2) Die Gefangenen werden bei der Aufnahme

  1. in einer für sie verständlichen Form über ihre Rechte und Pflichten unterrichtet, insbesondere über ihre Mitwirkungspflicht ( § 5 Absatz 1), ihre Rechte aus § 116 Absätze 3 und 4, § 78 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie über die Möglichkeiten der Aufrechterhaltung einer Sozialversicherung und der Einbeziehung in die freiwillige Rentenversicherung nach § 167

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.03.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion

...

X