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HmbIFGebO - Gebührenordnung zum Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz
- Hamburg -
Vom 8. August 2006
(GVBl. Nr. 37 vom 11.08.2006 S. 467aufgehoben)
Nachfolgeregelung: HmbTGGebO
Auf Grund der § 2 und 5 des Gebührengesetzes ( GebG) vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 531, 532), in Verbindung mit § 1 des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 167) wird verordnet:
Für die Erteilung von Auskünften, die Gewährung von Akteneinsicht oder das Zur-Verfügung-Stellen von Informationen in sonstiger Weise nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren sowie besondere Auslagen erhoben.
Diese Gebührenordnung gilt nicht für Leistungen nach dem Hamburgischen Umweltinformationsgesetz vom 4. November 2005 (HmbGVBl. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung.
Diese Gebührenordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft.
Anlage |
Nummer | Gebührentatbestand | Gebührensatz in Euro |
1. | Erteilung von Auskünften | |
1.1 | Erteilung einer schriftlichen Auskunft nach Prüfung der Unbedenklichkeit der Herausgabe von Informationen einschließlich des Aufwands zur Aussonderung von Daten, je nach Umfang | 30 bis 250 |
1.2 | wie Nummer 1.1, darüber hinaus mit besonderem Prüfungsaufwand | 60 bis 500 |
2. | Gewährung von Akteneinsicht | |
2.1 | Einsichtnahme bei der Behörde nach Prüfung der Unbedenklichkeit der Herausgabe von Informationen einschließlich des Aufwands zur Aussonderung von Daten, je nach Umfang | 15 bis 250 |
2.2 | wie Nummer 2.1, darüber hinaus mit besonderem Prüfungsaufwand | 30 bis 500 |
3. | Zur-Verfügung-Stellen von Informationen in sonstiger Weise | |
3.1 | Herausgabe von Kopien nach Prüfung
der Unbedenklichkeit der Herausgabe, je nach Umfang |
15 bis 125 |
3.2 | wie Nummer 3.1, darüber hinaus mit besonderem Prüfungsaufwand | 30 bis 500 |
3.3 | Zur-Verfügung-Stellen von Informationsträgern aller Art nach Prüfung der Unbedenklichkeit des Zur-Verfügung-Stellens, je nach Umfang | 15 bis 125 |
3.4 | wie Nummer 3.3, darüber hinaus mit besonderem Prüfungsaufwand | 30 bis 500 |
4. | Herstellung von Abschriften und Ausdrucken
Bis zu 10 Schwarz-Weiß -Kopien im Format bis zu 210 x 297 mm (DIN a 4) sind je Amtshandlung zu den Nummern 1 bis 3 und 6 kostenfrei. Darüber hinaus werden fällig je Einzelkopie |
|
4.1 | Kopien im Format bis DIN a 4 je Kopie | |
- schwarzweiß | 0,15 | |
- farbig | 0,50 | |
4.2 | Kopien im Format bis zu 297 x 420 mm (DIN a 3) je Kopie | |
- schwarzweiß | 0,25 | |
- farbig | 1,- | |
4.3 | Wiedergabe von verfilmten Akten je Seite | 0,25 |
5. | Auslagen
Über die in § 5 Absatz 2 GebG genannten besonderen Auslagen hinaus sind auch zu erstatten |
|
5.1 | Kosten für die Herstellung von
- Kopien auf sonstigen Datenträgern oder |
|
5.2 | Kosten für die Herstellung von Kopien von Papiervorlagen im Format größer als DIN a 3 | |
5.3 | Kosten für besondere Verpackung und besondere Beförderung | |
6. | Gebührenfreiheit | |
6.1 | Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte | |
6.2 | Ablehnung eines Informationsantrages |
(Stand: 22.06.2022)
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