GewO Zust HH
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I Zuständigkeit der Bezirksämter und der Handelskammer Hamburg
II Zuständigkeit der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschuzt
IIa
Zuständige Behörde, Ortspolizei- und Gemeindebehörde ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, nach § 30 GewO in der jeweils geltenden Fassung die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.
III Zuständigkeit der Behörde für Inneres und Sport
IIIa Zuständkeit der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation
IV Zuständkeit der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation
V Zuständkeit der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation