Regelwerk, Allgemein

GewO Zust HH
Inhalt =>

I  Zuständigkeit der Bezirksämter und der Handelskammer Hamburg

II Zuständigkeit der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschuzt

IIa
Zuständige Behörde, Ortspolizei- und Gemeindebehörde ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, nach § 30 GewO in der jeweils geltenden Fassung die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.

III Zuständigkeit der Behörde für Inneres und Sport

IIIa Zuständkeit der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation

IV Zuständkeit der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation

V Zuständkeit der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation

VI