Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Lebensmittel und Bedarfsgegenstände |
HmbAGVIG - Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Verbraucherinformationsgesetz
- Hamburg -
Vom 19. Dezember 2019
(HmbGVBl. Nr. 1 vom 07.12.2019 S. 19)
Gl.-Nr.: 2125-46
Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Handeln von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes in der Fassung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2167, 2725), geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3167), in der jeweils geltenden Fassung, die
sind.
Eine Person, die der Ansicht ist, dass ihr Informationsersuchen nach dem Verbraucherinformationsgesetz von einer informationspflichtigen Stelle nach § 1 zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist oder dass sie von einer informationspflichtigen Stelle eine unzulängliche Antwort erhalten hat, kann die Hamburgische Beauftragte oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anrufen. § 14 des Hamburgischen Transparenzgesetzes vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 19), in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechend Anwendung. Die Vorschriften über den gerichtlichen Rechtsschutz bleiben unberührt.
ENDE |
(Stand: 04.09.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion