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Regelwerk, Lebensmittel und Bedarfsgegenstände

HmbAGVIG - Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Verbraucherinformationsgesetz
- Hamburg -

Vom 19. Dezember 2019
(HmbGVBl. Nr. 1 vom 07.12.2019 S. 19)
Gl.-Nr.: 2125-46



§ 1

Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Handeln von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes in der Fassung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2167, 2725), geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3167), in der jeweils geltenden Fassung, die

  1. Behörden im Sinne des § 1 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 102), in der jeweils geltenden Fassung oder
  2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei der Kontrolle der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer unter ihrer Aufsicht stehenden juristischen Person der öffentlichen Rechts unterliegen,

sind.

§ 2

Eine Person, die der Ansicht ist, dass ihr Informationsersuchen nach dem Verbraucherinformationsgesetz von einer informationspflichtigen Stelle nach § 1 zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist oder dass sie von einer informationspflichtigen Stelle eine unzulängliche Antwort erhalten hat, kann die Hamburgische Beauftragte oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anrufen. § 14 des Hamburgischen Transparenzgesetzes vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 19), in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechend Anwendung. Die Vorschriften über den gerichtlichen Rechtsschutz bleiben unberührt.

ENDE

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