Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes

Vom 6. September 1999
(HambGVBl. S. 221)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Das Hamburgische Katastrophenschutzgesetz vom 16. Januar 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 31), zuletzt geändert am 9. Juni 1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117), wird wie folgt geändert:

2. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort "Allgemeinheit" die Wörter "und der Umwelt" eingefügt.

3. Hinter § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

4. Hinter § 13a wird folgender § 13b eingefügt:

5. § 24 erhält folgende Fassung:


alt neu
§ 24 Soziale Sicherung

Soweit Helfer beim Katastrophenschutz Hilfe leisten, haben sie

  1. Anspruch auf Ersatz der ihnen hierdurch entstandenen notwendigen baren Auslagen und zusätzlichen Kosten für Verpflegung,
  2. als Arbeitnehmer, Beamter oder Richter Ansprüche gemäß § 9 Absätze 2 bis 4 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes vom 9. Juli 1968 mit der Änderung vom 10. Juli 1974 (Bundesgesetzblatt I 1968 Seite 776 und 1974 Seite 1441), und
  3. als beruflich Selbständige Anspruch auf die Gewährung einer pauschalen Entschädigung für glaubhaft gemachten Verdienstausfall in gleicher Höhe wie die entsprechenden Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren.
§ 24 Soziale Sicherung

(1) Den Helfern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung und in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen, insbesondere darf ihnen deshalb nicht gekündigt werden.

(2) Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, von der zuständigen Behörde angeordneten oder genehmigten Übungen, Lehrgängen, Aus- oder Fortbildungen oder sonstigen dienstlichen Veranstaltungen und eines angemessenen Zeitraums davor und danach entfällt für die Helfer die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Helfern für diese Ausfallzeiten die Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen zu gewähren, die diese ohne Teilnahme an dem Katastrophenschutzdienst erhalten hätten.

(3) Für Beamte und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg sowie für Beamte der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Beruflich selbständige Helfer haben Anspruch auf die Gewährung eines pauschalen Anerkennungsbetrages für glaubhaft gemachten Verdienstausfall in gleicher Höhe wie die entsprechenden Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren.

(5) Helfern, die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind die Leistungen weiterzugewähren, die sie ohne den Dienst im Katastrophenschutz erhalten hätten.

(6) Notwendige bare Auslagen und zusätzliche Kosten für Verpflegung, die den Helfern bei Ausübung oder aus Anlaß des Dienstes im Katastrophenschutz entstehen, sind ihnen auf Antrag zu ersetzen. Der Auslagenersatz kann pauschaliert werden.

(7) Die Freie und Hansestadt Hamburg beteiligt sich nach Maßgabe des Haushaltsplans durch Gewährung von Beihilfen an den Aufwendungen, die den Helfern oder ihren Hinterbliebenen aus Anlaß oder im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen."

6. Hinter § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

7. In § 25 Absatz 4 wird die Bezeichnung "Absätze 3 und 4" durch die Bezeichnung "Absätze 2 und 3" ersetzt.

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG.

ENDE

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