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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes und des Hessenkassegesetzes
- Hessen -
Vom 27. März 2025
(GVBl. Nr. 22 vom 04.04.2025; 13.11.2025 Nr. 80 25b)
Artikel 1
Änderung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes
Das Hessische Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2022 (GVBl. S. 750), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Neunten Teil wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Neunter Teil (aufgehoben) |
"Neunter Teil Übergangsvorschriften für das Ausgleichsjahr 2025 §§ 70a bis 70d" |
2. In § 63 Satz 5 wird die Angabe "Übergangsregelungen nach den §§ 64 und 65" durch "Übergangsregelung nach § 64" ersetzt.
§ 65 Übergangsregelung für die LandkreiseAbweichend von § 31 Satz 2 gilt im Ausgangsjahr eine Gewichtung von 90 Prozent. In den Folgejahren vermindert sich die Gewichtung um zwei Prozentpunkte jährlich, bis die Gewichtung nach § 31 Satz 2 erreicht ist. Die für die Finanzierung der die Gewichtung nach § 31 Satz 2 überschreitenden Gewichtung erforderlichen Mittel werden als zusätzliche Schlüsselzuweisungen gewährt.
wird aufgehoben.
4. Der Neunte Teil wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Neunter Teil (aufgehoben) § 70a (aufgehoben) § 70b (aufgehoben) § 70c (aufgehoben) § 70d (aufgehoben) |
"Neunter Teil Übergangsregelungen für das Ausgleichsjahr 2025 § 70a Ermittlung der Finanzausgleichsmasse (1) § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 6 und 7 Abs. 2 bis 9, die §§ 8 bis 10, 12 und 64 Abs. 4 und § 70 finden im Ausgleichsjahr 2025 keine Anwendung. § 11 findet im Abrechnungsjahr 2025 keine Anwendung. (2) Im Ausgleichsjahr 2025 wird die Höhe der Finanzausgleichsmasse abweichend von § 5 Abs. 1 durch einen Festbetrag zur Sicherstellung der angemessenen Finanzausstattung bestimmt. Dieser beträgt 7.131 Millionen Euro. (3) In dem Festbetrag sind die im Finanzausgleich aufgrund dieses oder anderer Gesetze oder nach Maßgabe des Landeshaushalts zu vereinnahmenden Beträge bereits enthalten. Der Festbetrag erhöht oder vermindert sich bei Veränderungen der zugrunde gelegten Annahmen bei der Berechnung der kommunalen Umlagen. § 70b Quoten für die Verteilung der Gesamtschlüsselmasse Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 wird die Gesamtschlüsselmasse auf die Gruppen von Gemeinden und Gemeindeverbänden nach den folgenden Quoten aufgeteilt:
§ 70c Modifizierte Bestimmungen zu den §§ 63 und 64 Abweichend von § 63 entfällt im Jahr 2025 die jährliche Vorwegentnahme der Mittel für die Übergangsregelungen aus der Schlüsselmasse. Die erforderlichen Mittel für die Regelung nach § 64 werden im Jahr 2025 unmittelbar aus der Teilschlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden aufgebracht. § 70d Abweichende Berechnungsgrundlage Abweichend von § 3 Abs. 2 bleibt für das Ausgleichsjahr 2025 die vom Hessischen Statistischen Landesamt auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung maßgeblich." |
Artikel 2
Weitere Änderung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes zum 1. Januar 2026 25b
1. (aufgehoben)
2. (aufgehoben)
Artikel 3
Änderung des Hessenkassegesetzes
Das Hessenkassegesetz vom 25. April 2018 (GVBl. S. 59, 60), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2022 (GVBl. S. 750), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird als § 2a eingefügt:
" § 2a Sonderregelung für die Beitragsjahre 2025 und 2026
(1) Die Jahresbeiträge für die Jahre 2025 und 2026 können den Kommunen gestundet werden, wenn durch die Stundung des jeweiligen Jahresbeitrages der Ausgleich des Finanzhaushaltes erleichtert wird. Die dafür notwendige Begründung ist der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Genehmigungsprüfung vorzulegen.
(2) Die Ratenpause wird von der Bewilligungsstelle ausschließlich auf der Grundlage der Entscheidung der für die Erteilung der Genehmigungen nach § 97a der Hessischen Gemeindeordnung zuständigen Aufsichtsbehörde gewährt. Die Entscheidung wird der Bewilligungsstelle durch die Regierungspräsidien angezeigt.
(3) Die gestundeten Beiträge werden nachentrichtet und verlängern die Beitragsdauer um bis zu zwei Jahre. Abweichend von § 2 Abs. 5 Satz 3 kann in Einzelfällen die Beitragsdauer längstens 32 Jahre betragen und spätestens am 31. Dezember 2050 enden.
(4) Ergänzend zu § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen ermächtigt, soweit es erforderlich ist, die Laufzeitverlängerung durch die Aufnahme einer Anschlussfinanzierung zu refinanzieren. Die Kosten trägt das Sondervermögen Hessenkasse.
(Stand: 24.11.2025)
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