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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften
- Hessen -
Vom 13. November 2025
(GVBl. Nr. 80 vom 19.11.2025)
Artikel 1
Änderung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
Das Hessische Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2025 (GVBl. Nr. 22), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Neunten Teil wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Neunter Teil Übergangsvorschriften für das Ausgleichsjahr 2025 |
"Neunter Teil Übergangsvorschriften für die Ausgleichsjahre 2026 und 2027 §§ 70a bis 70e" |
2. § 3 Abs. 4 wird durch die folgenden Abs. 4 und 5 ersetzt:
| alt | neu |
| (4) Soweit dieses Gesetz auf die zentralörtlichen Funktionen einer Gemeinde oder ihre Zugehörigkeit zu einem bestimmten Strukturraum abstellt, gelten die Festlegungen zu Ober- und Mittelzentren des Landesentwicklungsplans in der am 31. Dezember des zweiten dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Kalenderjahres geltenden Fassung. Soweit dieses Gesetz auf den Status einer Gemeinde gemäß § 4a der Hessischen Gemeindeordnung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), Bezug nimmt, wird eine Änderung im Ausgleichsjahr berücksichtigt, wenn sie innerhalb des zweiten dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Kalenderjahres erfolgt ist. | "(4) Soweit dieses Gesetz auf die zentralörtlichen Funktionen einer Gemeinde abstellt, gelten die Festlegungen zu Ober- und Mittelzentren des Landesentwicklungsplans in der am 31. Dezember des zweiten dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Kalenderjahres geltenden Fassung. Soweit dieses Gesetz auf ländliche Siedlungsstrukturen abstellt, weisen die Kommunen eine ländliche Siedlungsstruktur auf, deren von dem Hessischen Rechnungshof und der Überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften veröffentlichter Siedlungsindex zum 30. Juni des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Kalenderjahres mindestens 0,5000 beträgt.
(5) Soweit dieses Gesetz auf den Status einer Gemeinde nach § 4a der Hessischen Gemeindeordnung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), Bezug nimmt, wird eine Änderung im Ausgleichsjahr berücksichtigt, wenn sie innerhalb des zweiten dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Kalenderjahres erfolgt ist." |
3. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Nr. 1 wird das Wort "und" angefügt.
b) In Nr. 2 wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.
c) Nr. 3
3. zur anteiligen Finanzierung der Stiftung "Anerkennung und Hilfe".
wird aufgehoben.
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 und 2 werden durch die folgenden Abs. 1 bis 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Ist die Einwohnerzahl einer Gemeinde zum Stichtag nach § 3 Abs. 2 Satz 1 um mehr als 5 Prozent geringer, als sie zehn Jahre zuvor war, wird ihr ein Ergänzungsansatz für Bevölkerungsrückgang gewährt. Der Ergänzungsansatz wird ermittelt, indem der Hauptansatz mit dem 5 Prozent übersteigenden Prozentsatz des Bevölkerungsrückgangs multipliziert wird. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Im Ländlichen Raum gelegene kreisangehörige Gemeinden erhalten einen Ergänzungsansatz in Höhe von 3 Prozent ihrer Einwohnerzahl. |
"(1) Ist die Einwohnerzahl einer Gemeinde zum Stichtag nach § 3 Abs. 2 Satz 1 um mehr als 5 Prozent geringer, als sie zehn Jahre zuvor war, erhält sie einen Ergänzungsansatz in Höhe des die 5-Prozent-Grenze übersteigenden Prozentsatzes auf ihre Einwohnerzahl. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Ist die Einwohnerzahl einer Gemeinde zum Stichtag nach § 3 Abs. 2 Satz 1 um mehr als 5 Prozent größer, als sie fünf Jahre zuvor war, erhält sie einen Ergänzungsansatz in Höhe des die 5-Prozent-Grenze übersteigenden Prozentsatzes auf ihre Einwohnerzahl. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Kreisangehörige Gemeinden mit ländlicher Siedlungsstruktur erhalten einen Ergänzungsansatz für Zersiedelung. Dieser beträgt, je nach Zersiedelungsgrad,
|
b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
c) Als Abs. 5 wird angefügt:
"(5) Ist zum Stichtag nach § 3 Abs. 2 Satz 1 in einer kreisangehörigen Gemeinde der Anteil der unter Sechsjährigen an der Einwohnerzahl höher als im Durchschnitt aller kreisangehörigen Gemeinden, wird ihr ein Ergänzungsansatz für Kinder gewährt. Der Ergänzungsansatz wird ermittelt, indem die Anzahl der unter Sechsjährigen, die sich aus dem über dem Durchschnitt liegenden Anteil ergibt, mit dem Faktor 1 gewichtet wird."
(Stand: 24.11.2025)
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