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Regelwerk

Änderungstext

Zwoelfte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
- Hessen -

Vom 29. Juni 2023
(GVBl. Nr. 24 vom 31.07.2023 S. 574)


Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)

Die Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vom 19. November 2012 (GVBl. S. 484, 2013 S. 44), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. November 2022 (GVBl. S. 626), wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 15311 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

alt neu
bei Errichtung einer Feuerstätte, einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung wie Blockheizkraftwerke, einer verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpe, einer feuerbeheizten Sorptionswärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates, einschließlich zugehöriger, auch bauseits vorhandener Abgasanlagen oder Schächte, soweit eine Durchführung durch Decken und Wände erfolgt, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist "bei Errichtung einer Feuerstätte, einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung (z.B. Blockheizkraftwerk), einer verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpe, einer feuerbeheizten Sorptionswärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates einschließlich der zugehörigen - auch bauseits vorhandenen - Abgasleitungen, Abgasanlagen und Schächte zur Ableitung der Abgase oder Verbrennungsgase".

2. In Nr. 15312 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

alt neu
bei Errichtung einer systemzertifizierten Feuerungsanlage, einschließlich zugehöriger, auch bauseits vorhandener Schächte, soweit eine Durchführung durch Decken und Wände erfolgt, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist "bei Errichtung einer systemzertifizierten Feuerungsanlage, einschließlich der zugehörigen - auch bauseits vorhandenen - Schächte".

3. Nach Nr. 16137 wird als Nr. 16138 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
"16138 Entscheidung über die Anpassung der Erlösobergrenze nach § 34a Abs.1 Satz 1 ARegV 500 bis 5 000"

4. Nach Nr. 1712 wird als Nr. 172 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
"172 Maßnahmen nach § 8 Marktüberwachungsgesetz und Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 nach Zeitaufwand"

5. Die Nr. 2212 bis 221247 werden durch folgende Nr. 2212 ersetzt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
"2212 (aufgehoben)"

(Red. Anm.: Diese Änderungsanweisung wurde bereits durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung glücksspielrechtlicher und anderer Vorschriften in Hessen vom 17.11.2022 (GVBl. S. 626) vollzogen)

6. In Nr. 22173 werden in Spalte 3 die Wörter "nach Zeitaufwand" eingefügt und wird in Spalte 4 die Angabe "87 bis 1 200" durch "mindestens 187" ersetzt.

7. In Nr. 7102 wird in Spalte 2 Satz 4 die Angabe "Nr. 6522" durch "Nr. 6523" ersetzt.

8. In Nr. 711411 wird in Spalte 4 die Angabe "200 bis 650" durch "220 bis 715" ersetzt.

9. In Nr. 711412 wird in Spalte 4 die Angabe "100 bis 520" durch "110 bis 572" ersetzt.

10. Nach Nr. 71181 wird als Nr. 71182 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr EUR
1 2 3 4
"71182 Bei außergewöhnlichem Mehraufwand wegen geringer Genauigkeit des Katasternachweises oder eines widersprüchlichen oder versagenden Katasternachweises, je nach Umfang des Mehraufwandes zusätzlich zu 7111, 7115 oder 7117 bis zu 50 % von Nr. 711111, 711511 oder 71171"

11. In Nr. 712113 wird in Spalte 4 die Angabe "5,60" durch "6" ersetzt.

12. In Nr. 7131 wird in Spalte 4 die Angabe "22,50" durch "24,75" ersetzt.

13. In Nr. 7132 wird in Spalte 4 die Angabe "22" durch "24,20" ersetzt.

14. In Nr. 7133 wird in Spalte 4 die Angabe "19" durch "20,19" ersetzt.

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