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Regelwerk

Änderungstext

Fuenfte Verordnung zur Änderung der Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung
- Hessen -

Vom 21. März 2016
(GVBl. Nr. 5 vom 01.04.2016 S. 58)



Siehe Fn.: *

Aufgrund

1. des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396), in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), und

2. des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706), in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Delegationsverordnung,

verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung:

Artikel 1

Die Gewerberecht-Zuständigkeits verordnung vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 395), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2014 (GVBl. S. 162), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Vor dem Wort "Kreisausschuss" wird das Wort "der" eingefügt.

bb) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 34c Abs. 1 für die Erteilung der Erlaubnis an Makler, Bauträger und Baubetreuer sowie für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3 ergangenen Rechtsverordnungen," "2. § 34c Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Makler-, Bauträger- oder Baubetreuergewerbes und für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen,"

cc) Nach Nr. 2 wird als neue Nr. 3 eingefügt:

"3. § 34i Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Immobiliardarlehensvermittlergewerbes, § 34i Abs. 6 Satz 2 für die Untersa gung der Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person, § 34i Abs. 9 Satz 1 für die Bekanntmachung der Entscheidung und für die Ausführung der nach § 34j Abs. 1 ergangenen Rechtsverordnungen,"

dd) Die bisherigen Nr. 3 bis 5 werden die Nr. 4 bis 6.

b) Abs. 5 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
"1. § 34f Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis an Finanzanlagenvermittler sowie für die Ausführung der nach § 34g ergangenen Rechtsverordnungen,

2. § 34h Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis an Honorar-Finanzanlagenberater,"

 "1. § 34f Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Finanzanlagenvermittlergewerbes, § 34f Abs. 4 Satz 2 für die Untersagung der Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person und für die Ausführung der nach § 34g Abs. 1 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen,

2. § 34h Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Honorar-Finanzanlagenberatergewerbes, § 34h Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 34f Abs. 4 Satz 2 für die Untersagung der Beschäftigung einer bei der Vermitt lung oder Beratung mitwirkenden Person und für die Ausführung der nach § 34g Abs. 1 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen, "

c) Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(7) Der Magistrat in kreisfreien Städten sowie in kreisangehörigen Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach § 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Gewerbeordnung für die Verhinderung der Fortsetzung des Gewerbebetriebes einer ausländischen juristischen Person, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt ist." "(7) Der Magistrat in kreisfrei- en Städten sowie in kreisangehörigen Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung:
  1. § 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 für die Verhinderung der Fortsetzung des Gewerbebetriebes einer ausländischen juristischen Person, deren Rechtsfä higkeit im Inland nicht anerkannt ist,
  2. § 34a Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Bewachungsgewerbes, § 34a Abs. 4 für die Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson und für die Ausführung der nach § 34a Abs. 2 ergangenen Rechtsverordnungen."

2. In § 2 werden die Wörter "der Gemeindevorstand, bei dem" durch die Angabe "die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 7, bei der" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(3) In den kreisfreien Städten ist der Magistrat, in den Landkreisen ist der Kreisausschuss zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

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