Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
- Hessen -

Vom 14. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 23 vom 23.12.2010 S. 534)


Siehe Fn. 1, 2

Artikel 1

Das Hessische Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 18. Mai 1998 (GVBl. I S. 191, 278), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2009 (GVBl. I S. 171), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach dem Wort "Insolvenzordnung " die Angabe "vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592)," eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "dreijähriger" durch "zweijähriger" ersetzt und werden nach dem Wort "Tätigkeit" die Worte "als Beraterin oder Berater" eingefügt.

bb) Satz 3

Eine in der Stelle tätige Person soll über eine Ausbildung als Diplom-Sozialarbeiterin oder Diplom-Sozialarbeiter, als Diplom-Sozialpädagogin oder Diplom-Sozialpädagoge, als Bankkauffrau oder Bankkaufmann, als Betriebswirtin oder Betriebswirt, als Steuerfachangestellte oder Steuerfachangestellter, als Ökonomin oder Ökonom, als Ökotrophologin oder Ökotrophologe oder eine Ausbildung im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst öder eine zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigende Ausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen.

wird aufgehoben.

b) Nach Abs. 1 wird als neuer Abs. 2 eingefügt:

"(2) Eine Anerkennung darf nicht erfolgen, wenn die Stelle neben der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 auch Kredit-, Finanz- oder Finanzvermittlungsdienste gewerblich betreibt."

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

3. Nach § 3 wird als § 3a eingefügt:

" § 3a Vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung

(1) Stellen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung der in § 2 genannten oder vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeiten im Inland mit denselben Befugnissen wie eine nach § 3 anerkannte Stelle vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung). Ist die Ausübung der in § 2 genannten Tätigkeiten im Staat der Niederlassung nicht reglementiert, gilt Satz 1 nur, wenn die Stelle die in § 2 genannten Tätigkeiten dort mindestens zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre ausgeübt hat. Ob die Schuldnerberatung und -vertretung vorübergehend und gelegentlich erbracht wird, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.

(2) Eine vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung ist nur zulässig, wenn die Stelle vor der ersten Ausübung der in § 2 genannten Tätigkeiten im Inland der nach § 5 Abs. 1 zuständigen Behörde in Textform Meldung erstattet. Die Meldung muss enthalten:

    1. unter Angabe der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates eine Bescheinigung darüber, dass
      aa) die Stelle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Erbringung der in § 2 genannten oder vergleichbarer Tätigkeiten niedergelassen ist und
      bb) ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, oder
    2. im Fall des Abs. 1 Satz 2 einen Nachweis darüber, dass die Stelle die in § 2 genannten Tätigkeiten im Staat der Niederlassung mindestens zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre rechtmäßig ausgeübt hat,
  1. einen Nachweis darüber, dass in der Stelle eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 tätig ist und
  2. die Angabe der Bezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist.

§ 5 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Meldung ist zu wiederholen, wenn die Stelle nach Ablauf eines Jahres erneut eine vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung im Inland erbringen will.

(3) Sobald die Meldung nach Abs. 2 Satz 1 vollständig vorliegt, darf die Stelle die vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung für die Dauer eines oder im Falle des Abs. 2 Satz 4 eines weiteren Jahres ausüben. Die nach § 5 Abs. 1 zuständige Behörde erteilt der Stelle hierüber eine Bestätigung. Das Verfahren ist kostenfrei.

(4) Die vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung ist unter der in der Sprache des Niederlassungsstaates für die Tätigkeit bestehenden Bezeichnung zu erbringen.

(5) Die nach § 5 Abs. 1 zuständige Behörde kann die vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme einer dauerhaft unqualifizierten Schuldnerberatung und -vertretung rechtfertigen. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Stelle im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist, ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt wird oder wenn sie beharrlich entgegen Abs. 4 eine unrichtige Bezeichnung führt."

4. In § 4 wird die Angabe "und eine dort tätige Person über eine Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 verfügt" gestrichen.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Worte "in Textform" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 2 werden nach der Angabe " § 3 Abs. 1 " die Worte "und über die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 3 Abs. 2 " eingefügt.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion