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Regelwerk

AGInsO - Hessisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung
- Hessen -

Vom 18. Mai 1998
(GVBl. Nr. 8 vom 19.05.1998 S.191; 18.12.2003 S. 513; 18.06.2009 S. 171 09; 14.12.2010 S. 534 10; 13.12.2012 S. 622 12; 05.10.2017 S. 294 17)
Gl.-Nr.: 210-77


§ 1 Geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren 10 17

Geeignet im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2017 (BGBl. I S. 1693), sind nur solche Stellen, die von der nach § 5 Abs. 1 zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden sind.

§ 2 Aufgaben 09 17

(1) Aufgabe der Stelle ist die Beratung und Vertretung von Schuldnerinnen und Schuldnern bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern auf der Grundlage eines Planes nach den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung.

(2) Scheitert eine außergerichtliche Einigung, hat die Stelle die Schuldnerin oder den Schuldner über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens zu unterrichten und eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen.

(3) Die Stelle leistet Unterstützung bei dem Ausfüllen des Vordrucks sowie dem Zusammenstellen aller Unterlagen, die mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorzulegen sind. Sie ist befugt, die Schuldnerin und den Schuldner in dem anschließenden Verfahren vor dem Insolvenzgericht zu beraten und schriftlich zu vertreten. Die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121), bleiben unberührt.

§ 3 Anerkennung 10

(1) Eine Stelle wird als geeignet anerkannt, wenn

  1. sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet,
  2. sie auf Dauer angelegt ist,
  3. in ihr mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig ist,
  4. die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist und
  5. sie über zeitgemäße technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügt.

Ausreichende praktische Erfahrung nach Satz 1 Nr. 3 liegt in der Regel bei zweijähriger Tätigkeit als Beraterin oder Berater in der Schuldnerberatung vor. Sofern in der Stelle keine Person mit einer Ausbildung tätig ist, die zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigt, muß die nach Satz 1 Nr. 4 erforderliche Rechtsberatung auf andere Weise sichergestellt sein, insbesondere durch die Justitiarin oder den Justitiar des Trägers der Stelle oder eine niedergelassene Rechtsanwältin oder einen niedergelassenen Rechtsanwalt.

(2) Eine Anerkennung darf nicht erfolgen, wenn die Stelle neben der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 auch Kredit-, Finanz- oder Finanzvermittlungsdienste gewerblich betreibt.

(3) Die Anerkennung in einem anderen Land steht der Anerkennung nach Abs. 1 gleich.

§ 3a Vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung 10

(1) Stellen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung der in § 2 genannten oder vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeiten im Inland mit denselben Befugnissen wie eine nach § 3 anerkannte Stelle vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung). Ist die Ausübung der in § 2 genannten Tätigkeiten im Staat der Niederlassung nicht reglementiert, gilt Satz 1 nur, wenn die Stelle die in § 2 genannten Tätigkeiten dort mindestens zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre ausgeübt hat. Ob die Schuldnerberatung und -vertretung vorübergehend und gelegentlich erbracht wird, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.

(2) Eine vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung ist nur zulässig, wenn die Stelle vor der ersten Ausübung der in § 2 genannten Tätigkeiten im Inland der nach § 5 Abs. 1 zuständigen Behörde in Textform Meldung erstattet. Die Meldung muss enthalten:

    1. unter Angabe der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates eine Bescheinigung darüber, dass
      aa) die Stelle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Erbringung der in § 2 genannten oder vergleichbarer Tätigkeiten niedergelassen ist und
      bb) ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, oder
    2. im Fall des Abs. 1 Satz 2 einen Nachweis darüber, dass die Stelle die in § 2 genannten Tätigkeiten im Staat der Niederlassung mindestens zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre rechtmäßig ausgeübt hat,
  1. einen Nachweis darüber, dass in der Stelle eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 tätig ist und
  2. die Angabe der Bezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist.

§ 5

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