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AGInsO - Hessisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung
- Hessen -
Vom 18. Mai 1998
(GVBl. Nr. 8 vom 19.05.1998 S.191; 18.12.2003 S. 513; 18.06.2009 S. 171 09; 14.12.2010 S. 534 10; 13.12.2012 S. 622 12; 05.10.2017 S. 294 17)
Gl.-Nr.: 210-77
§ 1 Geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren 10 17
Geeignet im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2017 (BGBl. I S. 1693), sind nur solche Stellen, die von der nach § 5 Abs. 1 zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden sind.
(1) Aufgabe der Stelle ist die Beratung und Vertretung von Schuldnerinnen und Schuldnern bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern auf der Grundlage eines Planes nach den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung.
(2) Scheitert eine außergerichtliche Einigung, hat die Stelle die Schuldnerin oder den Schuldner über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens zu unterrichten und eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen.
(3) Die Stelle leistet Unterstützung bei dem Ausfüllen des Vordrucks sowie dem Zusammenstellen aller Unterlagen, die mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorzulegen sind. Sie ist befugt, die Schuldnerin und den Schuldner in dem anschließenden Verfahren vor dem Insolvenzgericht zu beraten und schriftlich zu vertreten. Die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121), bleiben unberührt.
(1) Eine Stelle wird als geeignet anerkannt, wenn
Ausreichende praktische Erfahrung nach Satz 1 Nr. 3 liegt in der Regel bei zweijähriger Tätigkeit als Beraterin oder Berater in der Schuldnerberatung vor. Sofern in der Stelle keine Person mit einer Ausbildung tätig ist, die zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigt, muß die nach Satz 1 Nr. 4 erforderliche Rechtsberatung auf andere Weise sichergestellt sein, insbesondere durch die Justitiarin oder den Justitiar des Trägers der Stelle oder eine niedergelassene Rechtsanwältin oder einen niedergelassenen Rechtsanwalt.
(2) Eine Anerkennung darf nicht erfolgen, wenn die Stelle neben der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 auch Kredit-, Finanz- oder Finanzvermittlungsdienste gewerblich betreibt.
(3) Die Anerkennung in einem anderen Land steht der Anerkennung nach Abs. 1 gleich.
§ 3a Vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung 10
(1) Stellen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung der in § 2 genannten oder vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeiten im Inland mit denselben Befugnissen wie eine nach § 3 anerkannte Stelle vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung). Ist die Ausübung der in § 2 genannten Tätigkeiten im Staat der Niederlassung nicht reglementiert, gilt Satz 1 nur, wenn die Stelle die in § 2 genannten Tätigkeiten dort mindestens zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre ausgeübt hat. Ob die Schuldnerberatung und -vertretung vorübergehend und gelegentlich erbracht wird, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.
(2) Eine vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung ist nur zulässig, wenn die Stelle vor der ersten Ausübung der in § 2 genannten Tätigkeiten im Inland der nach § 5 Abs. 1 zuständigen Behörde in Textform Meldung erstattet. Die Meldung muss enthalten:
§ 5
(Stand: 16.06.2018)
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