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Änderungstext
Hessisches Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2011 und Gesetz zur Änderung des Hessischen Landesstatistikgesetzes
Vom 23. Juni 2010
(GVBl. Nr. 12 vom 06.07.2010 S. 178)
Artikel 1 1
Hessisches Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2011
Artikel 2 2
Änderung des Hessischen Landesstatistikgesetzes
§ 6 des Hessischen Landesstatistikgesetzes vom 19. Mai 1987 (GVBl. I S. 67), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GVBl. I S. 921), wird wie folgt geändert:
1. Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "einzelne" gestrichen.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:"Der Hessische Datenschutzbeauftragte ist vor der Übertragung zu hören."
c) Folgende Sätze werden angefügt:
"Soweit die Übertragung an nicht öffentliche Stellen erfolgt, ist sicherzustellen, dass der Dritte sich der Kontrolle des Statistischen Landesamtes und des Hessischen Datenschutzbeauftragen unterwirft. § 5 gilt für die Personen, die zur Erledigung der übertragenen Arbeiten eingesetzt werden, entsprechend. "
2. Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Der örtliche Datenschutzbeauftragte ist vor der Übertragung zu hören."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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