Regelwerk

Änderungstext

Hessisches Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2011 und Gesetz zur Änderung des Hessischen Landesstatistikgesetzes

Vom 23. Juni 2010
(GVBl. Nr. 12 vom 06.07.2010 S. 178)


Artikel 1 1
Hessisches Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2011

( wie eingefügt)

Artikel 2 2
Änderung des Hessischen Landesstatistikgesetzes

§ 6 des Hessischen Landesstatistikgesetzes vom 19. Mai 1987 (GVBl. I S. 67), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GVBl. I S. 921), wird wie folgt geändert:

1. Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "einzelne" gestrichen.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:"Der Hessische Datenschutzbeauftragte ist vor der Übertragung zu hören."

c) Folgende Sätze werden angefügt:

"Soweit die Übertragung an nicht öffentliche Stellen erfolgt, ist sicherzustellen, dass der Dritte sich der Kontrolle des Statistischen Landesamtes und des Hessischen Datenschutzbeauftragen unterwirft. § 5 gilt für die Personen, die zur Erledigung der übertragenen Arbeiten eingesetzt werden, entsprechend. "

2. Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Der örtliche Datenschutzbeauftragte ist vor der Übertragung zu hören."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

_______
1) GVBl. II 300-44
2

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