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HessLStatG - Hessisches Landesstatistikgesetz
Gesetz über die Statistik im Land Hessen
- Hessen -
Vom 19. Mai 1987
(GVBl. I S. 67; 24.11.1994 S. 676; 21.03.2005 S. 218; 11.12.2007 S. 921; 23.06.2010 S. 178 10; 13.12.2012 S. 622 12; 19.09.2016 S. 158 16; 24.06.2024 Nr. 23 24)
Gl.-Nr.: 300-31
(1) Dieses Gesetz gilt für die Durchführung
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb von statistischen Datenbanken von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Landkreise sowie von sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen.
§ 1a Grundsätze der amtlichen Statistik 24
Die amtliche Statistik des Landes hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, entsprechend dem Informationsbedarf von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Sie gewinnt die statistischen Informationen unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken; dabei gelten für sie die Grundsätze der Neutralität, Objektivität, wissenschaftlichen und fachlichen Unabhängigkeit sowie der statistischen Geheimhaltung.
§ 2 Statistisches Landesamt 16 24
(1) Das Statistische Landesamt ist eine obere Landesbehörde im Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten. Es ist im Verhältnis zu den anderen beteiligten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und der Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform für organisatorische, technische und übergreifende Maßnahmen zuständig, soweit diese zur Durchführung von Statistiken nach § 1 Abs. 1 erforderlich sind.
(2) Das Statistische Landesamt hat in Hessen vorbehaltlich der Regelungen des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke
(3) Die an der Durchführung von Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 beteiligten Behörden informieren und beraten sich gegenseitig. Die Information der Öffentlichkeit obliegt dem Statistischen Landesamt.
(4) Das Statistische Landesamt ist zu hören, bevor eine staatliche Stelle einen Forschungs-, Planungs- oder Untersuchungsauftrag erteilt, zu dessen Durchführung nicht veröffentlichte Daten des Statistischen Landesamts benötigt werden oder dessen Ergebnis eine Statistik sein soll.
(5) Das Statistische Landesamt darf zur Durchführung von statistischen Arbeiten innerhalb des statistischen Verbundes Einzelangaben übermitteln.
§ 2a Ausnahmen von den Rechten nach der Datenschutz-Grundverordnung 24
Das Recht
der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46
(Stand: 02.07.2024)
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