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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

HessLStatG - Hessisches Landesstatistikgesetz
Gesetz über die Statistik im Land Hessen

- Hessen -

Vom 19. Mai 1987
(GVBl. I S. 67; 24.11.1994 S. 676; 21.03.2005 S. 218; 11.12.2007 S. 921; 23.06.2010 S. 178 10; 13.12.2012 S. 622 12; 19.09.2016 S. 158 16)
Gl.-Nr.: 300-31



§ 1 Geltungsbereich 16

(1) Dieses Gesetz gilt für die Durchführung der Statistiken im Lande Hessen

  1. auf Grund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und Rechtsvorschriften des Bundes,
  2. auf Grund dieses Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften des Landes,
  3. von Kommunalstatistiken,
  4. von Geschäftsstatistiken,
  5. von Landesstatistiken nach § 7 Abs. 3.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb von statistischen Datenbanken von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Landkreise sowie von sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen.

§ 2 Statistisches Landesamt 16

(1) Das Statistische Landesamt ist eine obere Landesbehörde im Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten. Es ist im Verhältnis zu den anderen beteiligten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und der Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform für organisatorische, technische und übergreifende Maßnahmen zuständig, soweit diese zur Durchführung von Statistiken nach § 1 Abs. 1 erforderlich sind.

(2) Das Statistische Landesamt hat in Hessen vorbehaltlich der Regelungen des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke

  1. Statistiken zu erheben und aufzubereiten, wenn und soweit es in einem Landes- oder Bundesgesetz oder durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften bestimmt ist,
  2. Statistiken methodisch und technisch vorzubereiten und weiterzuentwickeln,
  3. statistische Ergebnisse in der erforderlichen sachlichen und regionalen Gliederung für das Land zusammenzustellen und auszuwerten sowie für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen,
  4. Gesamtrechnungen und sonstige Gesamtsysteme statistischer Daten für Landeszwecke aufzustellen sowie sie für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen,
  5. Zusatzaufbereitungen für Landeszwecke und Sonderaufbereitungen für wissenschaftliche und planerische Zwecke durchzuführen,
  6. Einzelangaben nach Maßgabe dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift für wissenschaftliche Zwecke bereitzustellen,
  7. Prognose- und Modellberechnungen für Planungs- und Entscheidungszwecke im Benehmen mit dem Planungsträger durchzuführen,
  8. die Behörden und sonstige Stellen des Landes, der Gemeinden und der Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen
    1. bei der Durchführung von Statistiken,
    2. bei der Verwendung von verfügbaren statistischen Daten
      zu beraten und zu unterstützen,
  9. sonstige durch Rechtsvorschriften oder auf Grund einer Rechtsvorschrift übertragene Aufgaben wahrzunehmen.

(3) Die an der Durchführung von Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 beteiligten Behörden informieren und beraten sich gegenseitig. Die Information der Öffentlichkeit obliegt dem Statistischen Landesamt.

§ 3 (weggefallen)

§ 4 Mitwirkung öffentlicher Stellen

(1) Die Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und der Landkreise sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen sind verpflichtet, dem Statistischen Landesamt im Rahmen von statistischen Erhebungen, die durch Rechtsvorschrift angeordnet sind, die erforderlichen Daten und Auskünfte unentgeltlich zu übermitteln, soweit nicht Rechtsvorschriften einer Übermittlung entgegenstehen. Sie können vom Statistischen Landesamt auch zur Klärung von Einzelfragen bezüglich der Vollständigkeit, Plausibilität, Schlüssigkeit und Qualität der übermittelten Daten und Auskünfte herangezogen werden. Die Datenübermittlung hat in der erforderlichen Qualität im Benehmen mit den auskunftspflichtigen Stellen auf elektronischem Weg nach Maßgabe der in der Verwaltung verwendeten offenen Standards zu erfolgen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Stellen unterrichten das Statistische Landesamt auf Anforderung über die von ihnen wiederkehrend erstellten Statistiken nach Art und Verwendungszweck.

(3) Die Gemeinden und Landkreise nehmen Aufgaben bei der Durchführung von Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Art und Umfang der Aufgaben bei der Durchführung dieser Statistiken zu regeln.

§ 5 Erhebungsbeauftragte

(1) Werden zur Durchführung einer Statistik Erhebungsbeauftragte eingesetzt, müssen sie die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Sie dürfen nicht eingesetzt werden, wenn auf Grund der beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis besteht, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Auskunftspflichtigen genutzt werden könnten.

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