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Regelwerk; Allgemeines; Verwaltung

AllgVwKostO - Allgemeine Verwaltungskostenordnung
- Hessen -

Vom 11. Dezember 2009
(GVBl. I Nr. 24 vom 30.12.2024 S. 763; 23.03.2013 S. 153; 12.12.2013 S. 687; 09.11.2015 S. 390; 11.12.2017 S. 402; 18.10.2019 S. 286; 02.12.2021 S. 786; 06.12.2022 S. 722; 03.05.2024 Nr. 16 24 i.K.)
Gl.-Nr.: 305-66



Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S.36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253), wird verordnet:

§ 1

Für Amtshandlungen ( § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes) werden Kosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.

§ 2

Soweit in Spalte 3 des Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

.

Verwaltungskostenverzeichnis  Anlage 24


Verwaltungskostenverzeichnis

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr EUR
1 2 3 4
1 Gebühren
11 Auskünfte, Akteneinsicht
110 § 2 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HvwKostG) ist nicht anzuwenden.
111 Schriftliche und elektronische Auskünfte 50 bis 1.000
112 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind oder deren Verfahren abgeschlossen ist 30 bis 1.000
1121 Zuschlag zu Nr. 112 für das Versenden von Akten oder Kopien aus Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens

Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

je Sendung 15
113 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden; dies gilt auch für das Versenden von Kopien aus Akten.

Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

je Sendung 15
114 Unterrichtung, Mitteilung, Auskunft oder Durchführung einer Maßnahme aufgrund eines offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrages nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 oder § 54 Abs. 3 Satz HDSIG 50 bis 1.000
12 Bescheinigungen, Zeugnisse
121 Bestätigung der Echtheit einer deutschen Urkunde zwecks Legalisation, Ausstellung der Apostille oder Beglaubigung einer Urkunde aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen 25
122 Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, §§ 1059e, 1092 Abs. 2 oder § 1098 Abs. 3 BGB 70 bis 700
123 Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt
1231 nach § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes je inhaltlich verschiedene Maßnahme 90
1232 nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes je inhaltlich verschiedene Maßnahme 90 bis 800
124 schriftliche Bescheinigung des Einverständnisses der Behörde, das nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt (insbesondere Bescheinigung einer Genehmigungsfiktion nach § 42a Abs. 3 HVwVfG) 20 bis 60
13 Beglaubigungen
131 Beglaubigung einer Unterschrift 10
132 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw.,
1321 die die beglaubigende Behörde selbst hergestellt hat je Urkunde 5
1322 in anderen Fällen
13221 Urkunde, die aus 1 bis 10 Seiten besteht 10
13222 Urkunde, die aus mehr als 10 Seiten besteht je Seite 1
14 Gebühren nach Zeitaufwand
140 Grundsätze
1401 Gebühren nach der Obergruppe 14 sind zu erheben, wenn
  • für eine Amtshandlung eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand bestimmt ist oder
  • Wartezeiten über eine 1/4 Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat,


und in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

1402

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