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AllgVwKostO - Allgemeine Verwaltungskostenordnung
- Hessen -
Vom 11. Dezember 2009
(GVBl. I Nr. 24 vom 30.12.2024 S. 763; 23.03.2013 S. 153; 12.12.2013 S. 687; 09.11.2015 S. 390; 11.12.2017 S. 402; 18.10.2019 S. 286; 02.12.2021 S. 786; 06.12.2022 S. 722; 03.05.2024 Nr. 16 24 i.K.)
Gl.-Nr.: 305-66
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S.36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253), wird verordnet:
Für Amtshandlungen ( § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes) werden Kosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.
Soweit in Spalte 3 des Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Verwaltungskostenverzeichnis | Anlage 24 |
Verwaltungskostenverzeichnis
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr EUR |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Gebühren | ||
11 | Auskünfte, Akteneinsicht | ||
110 | § 2 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HvwKostG) ist nicht anzuwenden. | ||
111 | Schriftliche und elektronische Auskünfte | 50 bis 1.000 | |
112 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind oder deren Verfahren abgeschlossen ist | 30 bis 1.000 | |
1121 | Zuschlag zu Nr. 112 für das Versenden von Akten oder Kopien aus Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens
Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. |
je Sendung | 15 |
113 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden; dies gilt auch für das Versenden von Kopien aus Akten.
Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. |
je Sendung | 15 |
114 | Unterrichtung, Mitteilung, Auskunft oder Durchführung einer Maßnahme aufgrund eines offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrages nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 oder § 54 Abs. 3 Satz HDSIG | 50 bis 1.000 | |
12 | Bescheinigungen, Zeugnisse | ||
121 | Bestätigung der Echtheit einer deutschen Urkunde zwecks Legalisation, Ausstellung der Apostille oder Beglaubigung einer Urkunde aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen | 25 | |
122 | Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, §§ 1059e, 1092 Abs. 2 oder § 1098 Abs. 3 BGB | 70 bis 700 | |
123 | Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt | ||
1231 | nach § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes | je inhaltlich verschiedene Maßnahme | 90 |
1232 | nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes | je inhaltlich verschiedene Maßnahme | 90 bis 800 |
124 | schriftliche Bescheinigung des Einverständnisses der Behörde, das nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt (insbesondere Bescheinigung einer Genehmigungsfiktion nach § 42a Abs. 3 HVwVfG) | 20 bis 60 | |
13 | Beglaubigungen | ||
131 | Beglaubigung einer Unterschrift | 10 | |
132 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., | ||
1321 | die die beglaubigende Behörde selbst hergestellt hat | je Urkunde | 5 |
1322 | in anderen Fällen | ||
13221 | Urkunde, die aus 1 bis 10 Seiten besteht | 10 | |
13222 | Urkunde, die aus mehr als 10 Seiten besteht | je Seite | 1 |
14 | Gebühren nach Zeitaufwand | ||
140 | Grundsätze | ||
1401 | Gebühren nach der Obergruppe 14 sind zu erheben, wenn
|
||
1402 |
(Stand: 15.05.2024)
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