Regelwerk; Allgemeines; Individualrecht

VAbstG - Gesetz über Volksabstimmung
- Hessen -

Vom 16. Juni 1995
(GVBl. Nr. 17 vom 13.07.1995 S. 427; 23.12.1999/200 S. 2; 29.11.2005 S. 769 05; 16.12.2011 S. 786 11; 30.10.2019 S. 310 19)



§ 1 11

Wenn der Landtag eine Änderung des Verfassungstextes oder einen Zusatzartikel zur Verfassung beschlossen hat, führt die Landesregierung zwischen dem 120. und dem 180. Tag seit der Beschlußfassung über dieses Gesetz eine Volksabstimmung nach Art. 123 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen herbei.

§ 2

Der Abstimmungstag ist ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag. Er wird von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt.

§ 3 05

(1) Die Landesregierung macht den Abstimmungstag, den Wortlaut des vom Landtag beschlossenen Gesetzes sowie den von ihr festgelegten Wortlaut des Stimmzettels unverzüglich durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt; § 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Gemeinden senden den Stimmberechtigten eine Unterrichtung über den Gegenstand der Volksabstimmung zu; sie enthält den Wortlaut des vom Landtag beschlossenen Gesetzes, eine Gegenüberstellung der betroffenen Bestimmungen vor und nach der Verfassungsänderung, eine Wiedergabe des Ergebnisses der Schlussabstimmung im Landtag, einen Musterstimmzettel und, sofern der Landtag eine Erläuterung des Gesetzes beschlossen hat, auch diese.

§ 4

(1) Stimmberechtigt ist, wer am Abstimmungstag

  1. Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
  2. das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  3. seit mindestens drei Monaten vor dem Abstimmungstag seinen Wohnsitz im Lande Hessen hat.

Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.

(2) Stimmberechtigt ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 auch, wer keinen Wohnsitz, aber seit mindestens drei Monaten vor dem Abstimmungstag seinen dauernden Aufenthalt im Lande Hessen hat.

§ 5 19

Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahl- oder Stimmrecht nicht besitzt.

§ 6

Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.

§ 7 05

Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie enthalten die von den Stimmberechtigten mit "Ja" oder "Nein" zu beantwortende Frage, ob sie dem vom Landtag beschlossenen Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Hessen zustimmen wollen.

§ 8

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist,
  2. keine Kennzeichnung enthält,
  3. den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen läßt,
  4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

(2) Bei der Briefabstimmung geltend mehrere in einem Umschlag enthaltenen Stimmzettel als ein Stimmzettel , wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ungültige Stimmen. Ist der Unschlag leer, so gilt dies als ungültige Stimme.

(3) Die Stimme eines Stimmberechtigten, der durch Wahlbrief abgestimmt hat, wird nicht dadurch ungültig, daß er vor dem oder am Abstimmungstag stirbt oder sein Stimmrecht verliert.

§ 9

(1) Bei der Briefabstimmung sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn

  1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
  2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt,
  3. weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen sind,
  4. dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist,
  5. der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Stimmscheine enthält,
  6. der Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat,
  7. kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist,
  8. ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

(2) Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. § 10

Jede kreisfreie Stadt und jeder Landkreis bilden einen Stimmkreis. Wird die Volksabstimmung zusammen mit einer Bundestags- oder Landtagswahl durchgeführt, bilden die für die jeweilige Wahl gebildeten Wahlkreise je einen Stimmkreis.

§ 11

(1) Der Minister des Innern ernennt einen Landeswahlleiter und einen Stellvertreter.

(2) Kreiswahlleiter sind in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister, in den Landkreisen die Landräte. Sie bestimmen einen Stellvertreter.

(3) In den Fällen des § 10 Satz 2 sowie bei gleichzeitiger Durchführung der Volksabstimmung mit einer Europawahl nehmen die für die jeweilige Wahl ernannten Kreis- und Stadtwahlleiter und deren Stellvertreter zugleich die Aufgaben des Kreiswahlleiters nach Abs. 2 für die Volksabstimmung wahr. Wird die Volksabstimmung zusammen mit einer Kommunalwahl durchgeführt, gilt Satz 1 entsprechend für die Gemeindewahlleiter der kreisfreien Städte und die Kreiswahlleiter sowie deren Stellvertreter.

§ 12

(1) Der Landeswahlleiter bildet einen Landeswahlausschuß. Dieser besteht aus ihm als Vorsitzenden und aus sechs Vertretern der politischen Parteien nach deren Stärkeverhältnis als Beisitzer.

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