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Regelwerk, Allgemeines

HSchAG - Hessisches Schiedsamtsgesetz
- Brandenburg -

Vom 23. März 1994
(GVBl. 1994 S. 148 ; ... ; 22.08.2018 S. 362)
Gl.-Nr.: 29-4



Erster Abschnitt
Gemeindliche Schiedsämter

§ 1 Schiedsamt, Schiedsamtsbezirke

(1) Zur Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten richtet jede Gemeinde ein Schiedsamt oder mehrere Schiedsämter ein. Das Schiedsamt führt einen auf die Gemeinde oder auf seinen Schiedsamtsbezirk hinweisenden Zusatz.

(2) Zuständig für die Einrichtung der Schiedsämter und die Abgrenzung der Schiedsamtsbezirke ist der Gemeindevorstand. Die Einrichtung und die Änderung von Schiedsamtsbezirken sind öffentlich bekanntzumachen.

(3) Die Schiedsämter führen das kleine Landessiegel.

§ 2 Besetzung des Schiedsamts

Die Aufgaben des Schiedsamts werden von einer Schiedsfrau oder einem Schiedsmann (Schiedspersonen) wahrgenommen. Diese sind ehrenamtlich tätig; § 26 der Hessischen Gemeindeordnung gilt
entsprechend.

§ 3 Eignung für das Schiedsamt

(1) Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

(2) Das Amt kann nicht bekleiden,

  1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
  2. eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;
  3. wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist;
  4. wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
  5. wer die rechtsprechende Gewalt ( § 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)) als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft ( § 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist.

(3) In das Amt soll nicht berufen werden, wer

  1. bei Beginn der Amtsperiode das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird;
  2. nicht in dem Bezirk des Schiedsamts, bei Gemeinden mit mehreren Schiedsämtern nicht in der Gemeinde wohnt;
  3. durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

(4) Die in §§ 4 und 5 genannten Stellen können personenbezogene Daten der zu wählenden oder zu bestätigenden Schiedspersonen erheben, soweit dies nach Abs. 1 bis 3 erforderlich ist.

§ 4 Wahl

(1) Die Schiedspersonen werden von der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt. Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter. Bis zum Amtsantritt der gewählten Person bleibt die bisherige Schiedsperson im Amt.

(2) Wird die im Amt befindliche Ortsgerichtsvorsteherin oder der im Amt befindliche Ortsgerichtsvorsteher gewählt und stimmen die Grenzen des Schiedsamtsbezirks mit denen des Ortsgerichtsbezirks überein oder bildet der Schiedsamtsbezirk einen Teil des Ortsgerichtsbezirks, so kann bestimmt werden, daß die Wahl für die Zeit gilt, in der die gewählte Schiedsperson Ortsgerichtsvorsteherin oder Ortsgerichtsvorsteher ist; diese Bestimmung muß in dem Beschluß über die Wahl schriftlich niedergelegt werden.

(3) Die Gemeinde soll die bevorstehende Wahl in Verbindung mit dem Hinweis darauf, daß sich interessierte Personen zur Wahl stellen können, in geeigneter Form bekanntmachen.

(4) Das Amt endet vorzeitig, wenn das Schiedsamt aufgelöst wird.

(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt nach §§ 7 und 8 hat die Gemeinde unverzüglich eine Neuwahl durchzuführen.

§ 5 Bestätigung

(1) Die in das Amt gewählte Person bedarf der Bestätigung durch den Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Schiedsamt seinen Sitz hat. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn die gewählte Person die persönlichen Voraussetzungen nach § 3 erfüllt und die Wahl ordnungsgemäß nach § 4 erfolgt ist. Wird die Bestätigung versagt, so ist unverzüglich eine Neuwahl durchzuführen.

(2) Ist eine Ortsgerichtsvorsteherin oder ein Ortsgerichtsvorsteher in das Amt gewählt worden und ist bei der Wahl bestimmt worden, daß die Wahl für die Zeit gilt, in der die gewählte Person Ortsgerichtsvorsteherin oder Ortsgerichtsvorsteher ist, so hat der Vorstand des Amtsgerichts dies in der Bestätigung zu vermerken.

§ 6 Vereidigung

(1) Die Schiedsperson wird von dem Vorstand des Amtsgerichts ( § 5) auf die Erfüllung ihrer Pflichten vereidigt. Der Eid wird wie folgt geleistet:

"Ich schwöre, die Pflichten einer Schiedsperson getreulich zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden.

(2) Bei Mitgliedern einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft, der das Gesetz den Gebrauch anderer Beteuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, wird die Abgabe einer Erklärung unter der Beteuerungsformel dieser Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft gleichgeachtet.

(3) Bei der Wiederwahl genügt die Verweisung auf den bereits geleisteten Eid.

§ 7 Ablehnung und Niederlegung des Amtes

(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer

  1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat;
  2. das Amt während der vorausgegangenen fünf Jahre ausgeübt hat;
  3. anhaltend krank ist;
  4. aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist;

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