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Regelwerk; Allgemeines, Sanktionen

HessJAVollzG - Hessisches Jugendarrestvollzugsgesetz
- Hessen -

Vom 27. Mai 2015
(GVBl. Nr. 13 vom 05.06.2015 S. 223; 03.05.2018 S. 82 18; 12.11.2020 S. 778 20)
Gl.-Nr.: 24-49



Erster Abschnitt
Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Jugendarrests (Vollzug) in einer Jugendarresteinrichtung (Einrichtung).

Zweiter Abschnitt
Vollzug des Dauerarrests

Erster Titel
Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Ziel des Vollzugs

Der Vollzug soll den Jugendlichen das von ihnen begangene Unrecht, dessen Folgen und ihre Verantwortung hierfür bewusst machen und einen Beitrag leisten, sie zu einem eigenverantwortlichen Leben ohne weitere Straftaten zu befähigen.

§ 3 Grundsätze der Vollzugsgestaltung 20

(1) Der Vollzug ist erzieherisch zu gestalten und auf die Erreichung des Vollzugsziels auszurichten. Die Einrichtung erstellt unter Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse eine Konzeption für den Vollzug und schreibt diese regelmäßig fort.

(2) Schädlichen Folgen des Vollzugs ist entgegenzuwirken.

(3) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Jugendlichen, insbesondere im Hinblick auf Alter, Behinderungen einschließlich seelischer und psychischer Beeinträchtigungen, Geschlecht und Herkunft, sind bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen.

§ 4 Leitlinien der erzieherischen Gestaltung 20

(1) Den Jugendlichen ist in geeigneter Weise zu vermitteln, dass sie Verantwortung für ihr Verhalten übernehmen und die notwendigen Konsequenzen für ihr künftiges Leben ziehen müssen. Das Bewusstsein für den dem Opfer zugefügten Schaden soll geweckt werden.

(2) Die erzieherische Gestaltung erfolgt insbesondere durch Maßnahmen und Programme zur Entwicklung und Stärkung der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Jugendlichen im Hinblick auf ein künftiges Leben ohne Straftaten. Zudem sind den Jugendlichen sozial angemessene Verhaltensweisen unter Achtung der Rechte Anderer und ein an den verfassungsrechtlichen Grundsätzen ausgerichtetes Werteverständnis zu vermitteln.

(3) Einzel- und Gruppenmaßnahmen richten sich auf die Auseinandersetzung mit den eigenen Straftaten, deren Ursachen und Folgen sowie auf die Unterstützung der lebenspraktischen, schulischen und beruflichen Entwicklung, die verantwortliche Gestaltung des alltäglichen Zusammenlebens und der freien Zeit sowie die Vermittlung unterstützender Kontakte. Auch an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen sind geeignete Maßnahmen durchzuführen.

(4) Die Jugendlichen sind an einen geregelten Tagesablauf heranzuführen.

(5) Die Jugendlichen werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben; dabei ist der Pflege familiärer Beziehungen besonderes Gewicht beizumessen. Sie sollen dazu angeregt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, und insbesondere dazu angehalten werden, den durch die Straftat verursachten materiellen und immateriellen Schaden wiedergutzumachen.

§ 5 Stellung der Jugendlichen, Mitwirkung 20

(1) Die Jugendlichen unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Einrichtung unerlässlich sind.

(2) Die Pflichten und Beschränkungen, die den Jugendlichen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die Jugendlichen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.

(3) Die Jugendlichen sind verpflichtet, an Maßnahmen, die der Erreichung des Vollzugziels dienen, mitzuwirken. Ihre Bereitschaft zur Mitwirkung ist zu wecken und zu fördern. Die Maßnahmen sind ihnen zu erläutern. Insbesondere sollen Jugendliche, die über keine oder nur geringe Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, zur Sicherstellung der Durchführung notwendiger vollzuglicher Maßnahmen an angebotenen Deutschkursen teilnehmen.

§ 6 Zusammenarbeit, Einbeziehung Dritter

(1) Alle in der Einrichtung Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, das Vollzugsziel zu erreichen.

(2) Die Einrichtung arbeitet eng mit öffentlichen Stellen sowie geeigneten privaten Organisationen und Privatpersonen zusammen, um das Vollzugsziel zu erreichen und auf eine Durchführung der für erforderlich erachteten Maßnahmen nach der Entlassung hinzuwirken. Sie soll den Jugendlichen Kontakte zu diesen Stellen, Organisationen und Personen vermitteln.

(3) Die Unterstützung der Jugendlichen durch geeignete ehrenamtlich tätige Personen ist zu fördern.

(4) Die Personensorgeberechtigten sollen angemessen einbezogen werden, soweit dies möglich ist und dem Vollzugsziel nicht zuwiderläuft. Über besondere Begebenheiten während des Vollzugs sind sie zu informieren.

Zweiter Titel
Aufnahme, Planung

§ 7 Aufnahmeverfahren

(1) Mit den Jugendlichen ist unverzüglich im Rahmen der Aufnahme ein Gespräch zu führen, in dem ihre Lebenssituation erörtert wird. Während dieses Gesprächs dürfen andere Jugendliche nicht zugegen sein.

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