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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

HArchivG - Hessisches Archivgesetz
- Hessen -

Vom 13. Oktober 2022
(GVBl. Nr. 32 vom 24.10.2022 S. 493)
Gl.-Nr. 76-20



Archiv: 2012

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Anbietung und Archivierung von Unterlagen sowie den Datenschutz für das öffentliche Archivgut. Es soll das öffentliche Archivgut als Kulturgut vor Beschädigung, Verlust, Vernichtung und Zersplitterung schützen und stellt seine Nutzung sicher. Zugleich soll es die Nachvollziehbarkeit von Verwaltungshandeln gewährleisten, eine authentische Überlieferung zur Geschichte des Landes Hessen in seiner Vielfalt nachhaltig sichern und sein kulturelles Erbe bewahren. Die §§ 25, 26 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBI. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBI. S. 718), bleiben unberührt.

(2) Dieses Gesetz regelt auch die Archivierung der Unterlagen von ehemals öffentlichen oder diesen gleichgestellten Stellen, sofern die Unterlagen bis zum Zeitpunkt des Übergangs in eine Rechtsform des Privatrechts entstanden sind.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Kirchen und andere öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und deren Vereinigungen. Es gilt ferner nicht für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und für öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen, deren Zusammenschlüsse und für solche Zweckverbände, deren Zweck der Betrieb eines öffentlich-rechtlichen Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, das am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Die Archivierung umfasst die Aufgaben, die Archivwürdigkeit von Unterlagen festzustellen, diese zu übernehmen, sie sachgemäß aufzubewahren, dauerhaft zu sichern, deren Integrität und Authentizität zu bewahren sowie sie zu erhalten, instand zu setzen, zu erschließen, verfügbar zu machen und für die Nutzung bereitzustellen.

(2) Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Schrift-, Bild- und Tondokumente sowie andere Informationsobjekte, unabhängig von ihrem Trägermaterial und von ihrer Speicherungsform. Dazu zählen auch alle Hilfsmittel und ergänzende Daten, die für das Verständnis der in den Unterlagen enthaltenen Informationen, deren Ordnung, Nutzung und Erhaltung notwendig sind.

(3) Archivwürdig im Sinne dieses Gesetzes sind Unterlagen, die von bleibendem Wert sind

  1. aufgrund ihrer politischen, rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart,
  2. für die Sicherung berechtigter Interessen der Bürgerinnen und Bürger oder
  3. für die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt oder Rechtsprechung.

(4) Öffentliches Archivgut sind alle Unterlagen der jeweiligen anbietungspflichtigen Stellen sowie ihrer Rechts- und Funktionsvorgänger,

  1. für die das öffentliche Archiv die Archivwürdigkeit festgestellt hat,
  2. die einem öffentlichen Archiv übergeben wurden und
  3. die vom jeweiligen Archiv zu Archivgut umgewidmet wurden.

Als öffentliches Archivgut gelten auch archivwürdige Unterlagen, die die öffentlichen Archive zur Ergänzung ihres Archivguts gesammelt, erworben oder übernommen haben.

(5) Zwischenarchivgut sind Unterlagen, deren Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind, deren Archivwürdigkeit noch nicht festgestellt wurde und die vom zuständigen Archiv vorläufig übernommen wurden. Das Verfügungsrecht verbleibt bei der abgebenden Stelle.

(6) Anbietungspflichtige Stellen sind

  1. der Landtag,
  2. die Behörden,
  3. die Organe der Rechtspflege,
  4. andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Landkreise sowie
  5. die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihrer Vereinigungen einschließlich der Hochschulen ungeachtet ihrer Rechtsform.

(7) Als öffentliche Stellen des Landes gelten auch:

  1. Stiftungen des Privatrechts, wenn das Land oder ein Rechtsvorgänger überwiegend das Stiftungsvermögen bereitgestellt hat, und
  2. andere juristische Personen des Privatrechts, wenn sie nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und dem Land mehr als die Hälfte der Anteile oder der Stimmen zusteht.

(8) Öffentliche Archive im Sinne dieses Gesetzes sind alle Archive, die für die Archivierung der Unterlagen der in Abs. 6 und 7 genannten Stellen sowie ihrer Rechtsvorgänger zuständig sind.

Teil 2
Archivische Verfahren

§ 3 Aufbewahrung im Rahmen laufender Fristen

(1) Archivwürdige Unterlagen können vor Ablauf der festgelegten Aufbewahrungsfristen vom zuständigen Archiv übernommen werden. Das Verfügungsrecht liegt beim zuständigen Archiv.

(2) Unabhängig von der Archivwürdigkeit können Unterlagen dem zuständigen Archiv vor Ablauf der Aufbewahrungsfristen als Zwischenarchivgut befristet zur Aufbewahrung übergeben werden. Die abgebende Stelle bleibt solange für die Unterlagen verantwortlich und entscheidet über die Nutzung durch Dritte.

(3) Unterlagen, die allein zur Rechtssicherung aufgrund von Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren sind, können bei der aktenführenden Stelle verbleiben oder an das zuständige Archiv abgegeben werden.

(4) Die Einzelheiten nach Abs. 2 und 3 werden zwischen der anbietungspflichtigen Stelle und dem zuständigen Archiv in einer Vereinbarung geregelt.

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