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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
- Bremen -

Vom 26. Mai 2026
(Brem.GBl. Nr. 65 vom 20.06.2026 S. 437)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Das Bremische Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 30. Juni 1998 (Brem.GBl. S. 185), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. März 2021 (Brem.GBl. S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

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§ 2 Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten " § 2 Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten, Verordnungsermächtigung"

b) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:

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" § 4a Geheim- und Sabotageschutzbeauftragte"

c) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

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§ 11 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen " § 11 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen, Verordnungsermächtigung"

d) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:

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§ 34 Allgemeine Verwaltungsvorschriften " § 34 Ausführungsbestimmungen"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Zweck der Überprüfung ist es, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse vor dem Zugang von Personen zu schützen, bei denen ein Sicherheitsrisiko vorliegt (personeller Geheimschutz). "(2) Zweck der Überprüfung ist es,
  1. im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse vor dem Zugang von Personen zu schützen, bei denen ein Sicherheitsrisiko vorliegt (personeller Geheimschutz) und
  2. sicherheitsempfindliche Stellen vor Sabotage zu schützen (personeller Sabotageschutz)."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Sonstige öffentliche Stellen sind auch juristische Personen des Privatrechts, die öffentlich-rechtliche Befugnisse unter der Aufsicht einer öffentlichen Stelle gemäß Absatz 3 Satz 1 ausführen oder die mehrheitlich im Eigentum einer solchen Stelle stehen oder maßgeblich von ihr beeinflusst werden und Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen sowie andere Vereinigungen, soweit sie für öffentliche Stellen tätig werden."

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

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§ 2 Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten

Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer

  1. Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind,
  2. Zugang zu Verschlusssachen ausländischer, über- oder zwischenstaatlicher Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn die Bundesrepublik Deutschland, die Freie Hansestadt Bremen oder ein anderes Land verpflichtet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,
  3. in einer in § 1 Abs. 3 Satz 1 genannten Stelle oder in einem Teil von ihr tätig ist, die aufgrund des Umfangs und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres und Sport zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist.
" § 2 Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten, Verordnungsermächtigung

Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer

  1. Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind,
  2. Zugang zu Verschlusssachen ausländischer, über- oder zwischenstaatlicher Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn die Bundesrepublik Deutschland, die Freie Hansestadt Bremen oder ein anderes Land verpflichtet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,
  3. in einer in § 1 Absatz 3 Satz 1 genannten Stelle oder in einem Teil von ihr tätig ist, die aufgrund des Umfangs und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Inneres und Sport zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist,

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