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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
- Bremen -
Vom 26. Mai 2026
(Brem.GBl. Nr. 65 vom 20.06.2026 S. 437)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Das Bremische Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 30. Juni 1998 (Brem.GBl. S. 185), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. März 2021 (Brem.GBl. S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 2 Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten | " § 2 Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten, Verordnungsermächtigung" |
b) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:
| alt | neu |
| " § 4a Geheim- und Sabotageschutzbeauftragte" |
c) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 11 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen | " § 11 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen, Verordnungsermächtigung" |
d) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 34 Allgemeine Verwaltungsvorschriften | " § 34 Ausführungsbestimmungen" |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Zweck der Überprüfung ist es, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse vor dem Zugang von Personen zu schützen, bei denen ein Sicherheitsrisiko vorliegt (personeller Geheimschutz). | "(2) Zweck der Überprüfung ist es,
|
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Sonstige öffentliche Stellen sind auch juristische Personen des Privatrechts, die öffentlich-rechtliche Befugnisse unter der Aufsicht einer öffentlichen Stelle gemäß Absatz 3 Satz 1 ausführen oder die mehrheitlich im Eigentum einer solchen Stelle stehen oder maßgeblich von ihr beeinflusst werden und Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen sowie andere Vereinigungen, soweit sie für öffentliche Stellen tätig werden."
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 2 Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten
Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer
|
" § 2 Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten, Verordnungsermächtigung
Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer
|
(Stand: 22.06.2026)
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