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BremSÜG - Bremisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Bremen

- Bremen -

Vorn 30. Juni 1998
(GBl. Nr. 35 vom 10.07.1998 S. 185; 16.04.2003 S. 147; 16.05.2006 S. 271 06; 17.12.2013 S. 769 13; 05.08.2016 S. 434; ber. S. 474 16 *; 11.04.2017 S. 157 17; 02.03.2021 S. 282 21)


*) Änderung der Ressortbezeichnung

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfung).

(2) Zweck der Überprüfung ist es, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse vor dem Zugang von Personen zu schützen, bei denen ein Sicherheitsrisiko vorliegt (personeller Geheimschutz).

(3) Dieses Gesetz gilt für Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Es gilt zudem für politische Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes, soweit sie ihren Sitz im Land haben oder es sich um eine auf das Land beschränkte Untergliederung von Parteien handelt. Für nicht-öffentliche Stellen gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des Abschnitts 5.

§ 2 Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten

Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer

  1. Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind,
  2. Zugang zu Verschlusssachen ausländischer, über- oder zwischenstaatlicher Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn die Bundesrepublik Deutschland, die Freie Hansestadt Bremen oder ein anderes Land verpflichtet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,
  3. in einer in § 1 Abs. 3 Satz 1 genannten Stelle oder in einem Teil von ihr tätig ist, die aufgrund des Umfangs und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist.

§ 3 Betroffener Personenkreis 06 21

(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden. Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person vor weniger als fünf Jahren eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist und die Unterlagen verfügbar sind.

(2) Wer mit der betroffenen Person verheiratet ist, mit ihr eine eingetragene Lebenspartnerschaft bildet oder in einer eheähnlichen oder gleichgeschlechtlichen Gemeinschaft lebt (Lebenspartner oder Lebenspartnerin) und volljährig ist, soll in die Sicherheitsüberprüfung nach den § § 10 und 11 einbezogen werden (einbezogene Person). Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Geht die betroffene Person die Ehe, die eingetragene Lebenspartnerschaft oder die eheähnliche oder gleichgeschlechtliche Gemeinschaft während oder erst nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung ein, so ist die zuständige Stelle zu unterrichten, um sie in die Lage zu versetzen, die Einbeziehung der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners nachzuholen. Das Gleiche gilt bei später eintretender Volljährigkeit der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für:

  1. die Mitglieder der Bürgerschaft (Landtag),
  2. die Mitglieder des Senats und die Staatsrätinnen und Staatsräte,
  3. Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,
  4. die Mitglieder des Rechnungshofs, soweit sie Aufgaben der Rechnungsprüfung vornehmen,
  5. die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, soweit sie oder er Aufgaben der Datenschutzaufsicht wahrnimmt,
  6. ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse über- oder zwischenstaatlicher Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 2 Nummer 2 ausüben sollen.

§ 4 Zuständigkeit 13

(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist

  1. diejenige in § 1 Abs. 3 Satz 1 genannten Stelle, die einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuweisen, übertragen oder sie dazu ermächtigen will, es sei denn, die jeweilige oberste Landesbehörde übernimmt die Aufgaben der zuständigen Stelle,
  2. bei politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes sowie deren Stiftungen die Partei selbst.

(2) Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz sind von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen.

(3) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist das Landesamt für Verfassungsschutz nach § 3

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