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BremSÜG - Bremisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Bremen
- Bremen -
Vorn 30. Juni 1998
(GBl. Nr. 35 vom 10.07.1998 S. 185; 16.04.2003 S. 147; 16.05.2006 S. 271 06; 17.12.2013 S. 769 13; 05.08.2016 S. 434; ber. S. 474 16 *; 11.04.2017 S. 157 17; 02.03.2021 S. 282 21; 02.09.2025 S. 674 25; 26.05.2026 S. 437 26)
*) Änderung der Ressortbezeichnung
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes 26
(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfung).
(2) Zweck der Überprüfung ist es,
(3) Dieses Gesetz gilt für Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Es gilt zudem für politische Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes, soweit sie ihren Sitz im Land haben oder es sich um eine auf das Land beschränkte Untergliederung von Parteien handelt. Für nicht-öffentliche Stellen gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des Abschnitts 5.
(4) Sonstige öffentliche Stellen sind auch juristische Personen des Privatrechts, die öffentlich-rechtliche Befugnisse unter der Aufsicht einer öffentlichen Stelle gemäß Absatz 3 Satz 1 ausführen oder die mehrheitlich im Eigentum einer solchen Stelle stehen oder maßgeblich von ihr beeinflusst werden und Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen sowie andere Vereinigungen, soweit sie für öffentliche Stellen tätig werden.
§ 2 Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten 26
Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer
Zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 4 und 5 wird der Senat ermächtigt. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass für einzelne Funktionsstellen oder Gruppen von Funktionsstellen bei den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung darauf beschäftigten Personen auf eine Sicherheitsüberprüfung ganz oder teilweise verzichtet wird. Der sicherheitsempfindliche Bereich oder die Stelle im Sinne von Satz 1 Nummer 4 und die lebens- oder verteidigungswichtige öffentliche Einrichtung im Sinne von Satz 1 Nummer 5 ist jeweils die kleinste selbstständig handelnde Organisationseinheit, die vor unberechtigtem Zugang zu schützen ist und von der im Falle einer Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für ein in Satz 1 genanntes Schutzgut ausgeht. Lebenswichtig im Sinne von Satz 1 Nummer 5 sind solche Einrichtungen,
Verteidigungswichtig im Sinne von Satz 1 Nummer 5 sind solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung auf Grund fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der für die zivile Verteidigung erforderlichen Einrichtungen erheblich gefährden kann.
(Stand: 22.06.2026)
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