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Regelwerk

Änderungstext

Neunte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Umweltverwaltung
- Bremen -

Vom 27. Januar 2026
(Brem.GBl. Nr. 17 vom 27.02.2026 S. 36)


Aufgrund des § 3 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 434) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:

Artikel 1
Änderung der Kostenverordnung der Umweltverwaltung

Die Kostenverordnung der Umweltverwaltung vom 27. August 2002 (Brem.GBl. S. 423), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2025 (Brem.GBl. S. 1353) geändert worden ist, wird folgt geändert:

Die Anlage (zu § 1) wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Unter der Tarifziffer 5 wird die Angabe zu Nummer 52 durch die folgende Angabe ersetzt:

Alt:

52 Baumschutzverordnung

Neu:"

52 Maßnahmen aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und der Verordnung zum Schutz von Bäumen in der Freien Hansestadt Bremen (BremBaumSchV)

b) Nach der Angabe zu Tarifziffer 82 werden die folgenden Angaben eingefügt:

"

83 Maßnahmen aufgrund des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)
84 Maßnahmen aufgrund des Bremischen Solargesetzes (BremSolarG)

2. Unter der Tarifziffer 5 wird die Nummer 52 durch die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Nummer 52 ersetzt.

3. Die Tarifziffer 8 wird durch die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Tarifziffer 8 ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (28.02.2026) in Kraft.

.

Anhang 1
zu Nummer 2

Alt:

52 Maßnahmen aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG und der Baumschutzverordnung
52.1 Gestattung nach § 6 Baumschutzverordnung
je Baugrundstück 138
52.2 Ablehnung einer Gestattung nach § 6 Baumschutzverordnung
je Baugrundstück 69
52.3 Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG
je Grundstück 94
52.4 Ablehnung einer Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG
je Grundstück 47
Anmerkung zu 52.1 und 52.4:
Erfordert ein Antrag auf Gestattung oder Befreiung einen über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Verwaltungsaufwand, wird die Gebühr nach Zeit- und Sachaufwand ermittelt und berechnet.
Anmerkung zu 52.4:
Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnanlagen gilt als Grundstück die einer Hausnummer zuzurechnende Grundstücksfläche. In Kleingartenbereichen gilt als Grundstück die einem Kleingartenverein zuzurechnende Grundfläche.
52.5 Anordnung von Maßnahmen nach § 5 Baumschutzverordnung 138

Neu:

52 Maßnahmen aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und der Verordnung zum Schutz von Bäumen in der Freien Hansestadt Bremen (BremBaumSchV)
52.1 Befreiung nach § 6 BremBaumSchV je Grundstück 119 je Baugrundstück 178
52.2 Ablehnung einer Befreiung nach § 6 BremBaumSchV je Grundstück 60 je Baugrundstück 79
52.3 Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG je Grundstück 94
52.4 Ablehnung einer Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG je Grundstück 47
52.5 Anordnung von Maßnahmen nach § 5 BremBaumSchV 178

.

Anhang 2
zu Nummer 3

Alt:

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