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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Radio-Bremen-Gesetzes
- Bremen -

Vom 13. März 2024
(Brem.GBl. Nr. 24 vom 05.04.2024 S. 106)


Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Radio-Bremen-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (Brem.GBl. S. 90) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

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§ 5 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz " § 5 Unzulässige Angebote, Jugendschutz"

b) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe zu § 17 eingefügt:

" § 17 Compliance und gute Unternehmensführung"

c) Die bisherigen Angaben zu den §§ 17 bis 22 werden die Angaben zu den §§ 18 bis 23.

d) Die bisherige Angabe zu § 23 wird die Angabe zu § 24 und wie folgt gefasst:

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§ 23 Einnahmen " § 24 Wirtschaftsplan, Einnahmen und Personalausgaben"

e) Die bisherigen Angaben zu den §§ 24 bis 30 werden die Angaben zu den §§ 25 bis 31.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Die Anstalt hat in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das regionale, nationale, europäische und internationale Geschehen, insbesondere in politischer, gesellschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Hinsicht, in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie soll hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihr Angebot hat der Bildung, Information, Beratung, Kultur und Unterhaltung zu dienen. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen. Ihr Angebot hat auch zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 11 der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen in Bezug auf die Regionalsprache Niederdeutsch zu dienen. "(3) Die Anstalt hat in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das regionale, nationale, europäische und internationale Geschehen, insbesondere in politischer, gesellschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Hinsicht, in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie soll hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern sowie den Diskurs im Bund und in der Freien Hansestadt Bremen fördern. Die Anstalt hat die Aufgabe, ein Gesamtangebot für alle zu unterbreiten. Bei der Angebotsgestaltung soll sie dabei die Möglichkeiten nutzen, die ihr aus der Beitragsfinanzierung erwachsen, und durch eigene Impulse und Perspektiven zur medialen Angebotsvielfalt beitragen. Die Gesamtheit der Angebote trägt zur publizistischen Vielfalt bei, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann. Allen Bevölkerungsgruppen soll die Teilhabe an der Informationsgesellschaft ermöglicht werden. Dabei erfolgt eine angemessene Berücksichtigung aller Altersgruppen, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, der Belange von Menschen mit Behinderungen und der Anliegen von Familien. Ihr Angebot hat der Bildung, Information, Beratung und Kultur zu dienen. Unterhaltung, die einem öffentlich-rechtlichen Profil entspricht, ist Teil des Auftrags. Der Auftrag im Sinne der Sätze 8 und 9 soll in seiner gesamten Breite auf der ersten Auswahlebene der eigenen Portale und über alle Tageszeiten hinweg in den Vollprogrammen wahrnehmbar sein. Ihr Angebot hat auch zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 11 der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen in Bezug auf die Regionalsprache Niederdeutsch zu dienen."

b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Anstalt ist bei der Erfüllung ihres Auftrags der verfassungsgemäßen Ordnung und in besonderem Maße der Einhaltung journalistischer Standards, insbesondere zur Gewährleistung einer unabhängigen, sachlichen, wahrheitsgemäßen und umfassenden Information und Berichterstattung, wie auch zur Achtung von Persönlichkeitsrechten, verpflichtet."

c) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Zu diesem Zwecke macht sie insbesondere Satzungen, Richtlinien, Selbstverpflichtungen und Beschlüsse von wesentlicher Bedeutung auf ihren Internetseiten bekannt. "Zu diesem Zwecke macht sie insbesondere die Organisationsstruktur, einschließlich der Zusammensetzung der Gremien und ihrer eingesetzten Ausschüsse, alle Satzungen, Richtlinien, Geschäftsordnungen, Selbstverpflichtungen, die Finanzordnung und, wenn diese von wesentlicher Bedeutung sind, Beschlüsse des Rundfunk- und Verwaltungsrates sowie sonstige Informationen in geeigneter Form auf ihren Internetseiten bekannt."

d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 09.04.2024)

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