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Regelwerk, Bildung/Kultur

RBG - Radio-Bremen-Gesetz
- Bremen -

Vom 12. Januar 2021
(Brem.GBl. Nr. 13 vom 02.02.2021 S. 90; 13.03.2024 S. 106 24)



Archiv: 2008

Bekanntmachung siehe =>

Abschnitt 1
Die Anstalt und ihr Programm

§ 1 Rechtsform

(1) Die vom Land Bremen errichtete Rundfunkanstalt trägt den Namen "Radio Bremen". Die Anstalt hat ihren Sitz in Bremen.

(2) Die Anstalt ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Gesetzes. Sie gibt sich eine Satzung.

(3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anstalt ist unzulässig.

(4) Der Medienstaatsvertrag, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, der ARD-Staatsvertrag und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bleiben unberührt.

§ 2 Auftrag 24

(1) Die Anstalt hat die Aufgabe, nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie des ARD-Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages im Land Bremen Rundfunk zu veranstalten und Telemedien anzubieten.

(2) Sie hat den Auftrag, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Ihrem Auftrag kommt die Anstalt durch zeitgemäße Angebote nach; sie soll zu diesem Zweck auch neue Medienformen, insbesondere soziale Netzwerke, nutzen und mitgestalten. Die Anstalt hat das Recht, sachlich begründete Kritik an gesellschaftlichen Missständen, an Einrichtungen und Personen des öffentlichen Lebens zu üben.

(3) Die Anstalt hat in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das regionale, nationale, europäische und internationale Geschehen, insbesondere in politischer, gesellschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Hinsicht, in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie soll hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern sowie den Diskurs im Bund und in der Freien Hansestadt Bremen fördern. Die Anstalt hat die Aufgabe, ein Gesamtangebot für alle zu unterbreiten. Bei der Angebotsgestaltung soll sie dabei die Möglichkeiten nutzen, die ihr aus der Beitragsfinanzierung erwachsen, und durch eigene Impulse und Perspektiven zur medialen Angebotsvielfalt beitragen. Die Gesamtheit der Angebote trägt zur publizistischen Vielfalt bei, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann. Allen Bevölkerungsgruppen soll die Teilhabe an der Informationsgesellschaft ermöglicht werden. Dabei erfolgt eine angemessene Berücksichtigung aller Altersgruppen, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, der Belange von Menschen mit Behinderungen und der Anliegen von Familien. Ihr Angebot hat der Bildung, Information, Beratung und Kultur zu dienen. Unterhaltung, die einem öffentlich-rechtlichen Profil entspricht, ist Teil des Auftrags. Der Auftrag im Sinne der Sätze 8 und 9 soll in seiner gesamten Breite auf der ersten Auswahlebene der eigenen Portale und über alle Tageszeiten hinweg in den Vollprogrammen wahrnehmbar sein. Ihr Angebot hat auch zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 11 der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen in Bezug auf die Regionalsprache Niederdeutsch zu dienen.

(4) Die Anstalt hat bei der Erfüllung ihres Auftrages die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen. Sie hat dabei alle Meinungsrichtungen, auch die von Minderheiten, zu berücksichtigen. Die Anstalt ist bei der Erfüllung ihres Auftrags der verfassungsgemäßen Ordnung und in besonderem Maße der Einhaltung journalistischer Standards, insbesondere zur Gewährleistung einer unabhängigen, sachlichen, wahrheitsgemäßen und umfassenden Information und Berichterstattung, wie auch zur Achtung von Persönlichkeitsrechten, verpflichtet.

(5) Der Auftrag der Anstalt umfasst,

  1. mit anderen Rundfunkveranstaltern auf vertraglicher Grundlage Gemeinschaftsprogramme zu veranstalten und zu verbreiten,
  2. in ihr Programm Eigenbeiträge nicht erwerbswirtschaftlich orientierter Dritter einzubeziehen,
  3. mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Erfüllung ihres Auftrages mittels öffentlich-rechtlicher Verträge im Sinne des § 54 Satz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu kooperieren,
  4. programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt, auch in Gemeinschaft mit anderen Rundfunkanstalten, zu veröffentlichen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist,
  5. die erforderlichen Anlagen des Hörfunks und des Fernsehens, einschließlich von Sendeanlagen, zu betreiben und
  6. bei ihren Fernsehprogrammen ganztägig die Leerzeilen des Fernsehsignals auch für Fernsehtext zu nutzen.

(6) Die Anstalt kann ihrem gesetzlichen Auftrag durch Nutzung geeigneter Übertragungswege nachkommen. Bei der Auswahl des Übertragungswegs sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die analoge Verbreitung bisher ausschließlich digital verbreiteter Programme ist unzulässig.

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