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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Bremischen Gaststättenverordnung
- Bremen -

Vom 14. Dezember 2022
(Brem.GBl. Nr. 143 vom 15.12.2022 S. 878)


Aufgrund des § 5 Absatz 3 und des § 6 des Bremischen Gaststättengesetzes vom 24. Februar 2009 (Brem.GBl. S. 45 - 711-b-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2022 (Brem.GBl. S. 285) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung zur Ausführung des Bremischen Gaststättengesetzes vom 13. März 2009 (Brem.GBl. S. 64 - 711-b-2), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. März 2019 (Brem.GBl. S. 127) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird

§ 1 Allgemeine Sperrzeit

(1) Die Sperrzeit für Gaststättenbetriebe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 2 Uhr und endet um 6 Uhr.

(2) In der Nacht

vom Freitag zum Sonnabend,

vom Sonnabend zum Sonntag,

zum 1. Januar,

vom Ostersonntag zum Ostermontag,

zum 1. Mai und zum 2. Mai,

zum Himmelfahrtstag,

vom Pfingstsonntag zum Pfingstmontag,

zum 3. Oktober und zum 4. Oktober,

zum Reformationstag und

vom 1. zum 2. Weihnachtstag

ist die Sperrzeit aufgehoben.

aufgehoben.

2. Der bisherige § 2 wird § 1 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "für bestimmte Betriebsarten" durch die Wörter "für Spielhallen und Wettvermittlungsstellen" ersetzt.

b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Sperrzeit für unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart, einschließlich der im Zusammenhang damit betriebenen Gaststätten, beginnt um 24 Uhr und endet um 6 Uhr. Dies gilt nicht für nach § 69 der Gewerbeordnung festgesetzte Veranstaltungen.

(3) Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte in Schiffen und Kraftfahrzeugen gilt keine Sperrzeit, wenn sich der Betrieb auf die Bewirtung der Fahrgäste beschränkt.

"(2) Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa kann im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses die Sperrzeit für Spielhallen und Wettvermittlungsstellen allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben.

(3) Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe den Beginn der Sperrzeit bis 19 Uhr vorverlegen und das Ende der Sperrzeit bis 10 Uhr hinausschieben oder die Sperrzeit befristet oder widerruflich verkürzen oder aufheben. In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden."

3. Nach dem neuen § 1 wird der folgende § 2 eingefügt:

" § 2 Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten

(1) Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa kann im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein für die Stadtgemeinde Bremen oder Teile der Stadtgemeinde Bremen die Sperrzeit für Gaststättenbetriebe und öffentliche Vergnügungsstätten festsetzen. Für die Stadtgemeinde Bremerhaven steht diese Befugnis bei Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen dem Magistrat zu.

(2) Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Gaststättenbetriebe und öffentliche Vergnügungsstätten eine Sperrzeit festsetzen.

(3) § 1 bleibt von einer Regelung nach Absatz 1 oder Absatz 2 unberührt."

4. Die §§ 3 und 4

§ 3 Allgemeine Ausnahmen

(1) Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa kann im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses die Sperrzeit allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben.

(2) Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für Teile des Gemeindebezirks während der Dauer von nach § 69 der Gewerbeordnung festgesetzten Veranstaltungen die in den §§ 1 und 2 bestimmten Sperrzeiten verkürzen oder aufheben.

§ 4 Ausnahmen für einzelne Betriebe

(1) Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe den Beginn der Sperrzeit bis 19 Uhr vorverlegen und das Ende der Sperrzeit bis 10 Uhr hinausschieben oder die Sperrzeit befristet oder widerruflich verkürzen oder aufheben. In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden.

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