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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft; Bau- & Planungsrecht

BremGastG - Bremisches Gaststättengesetz
- Bremen -

Vom 24. Februar 2009
(GBl. Nr. 11 vom 06.03.2009 S. 45; 24.11.2009 S. 535 09;12.06.2012 12; 01.12.2015 S. 533 15; 05.08.2016 S. 434; ber. S. 474 16 *; 14.03.2017 S. 121 17; 20.10.2020 S. 1172 20; 21.06.2022 S. 285 22)
Gl.-Nr.: 711-b-1



*) Änderung der Ressortbezeichnung

Archivt GaststättenV 1971

§ 1 Gaststättengewerbe

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht.

§ 2 Erlaubnis 09

(1) Wer ein Gaststättengewerbe mit dem Ausschank alkoholischer Getränke betreibt, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe in einem anderen Bundesland ausübt, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, und über die erforderliche Erlaubnis verfügt. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung sowie mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Gäste oder der Allgemeinheit, insbesondere vor verhaltensbedingten erheblichen Belästigungen, erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Unter den gleichen Voraussetzungen können Anordnungen gegenüber Gaststättenbetreibern, die ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe betreiben, erlassen werden.

(3) Auf Antrag darf die Erlaubnis vorübergehend auf Widerruf erteilt werden.

(4) Wird bei juristischen Personen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(5) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach der Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(6) Gegenüber Gaststättenbetreibern, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 2 erlassen werden.

§ 3 Nebenleistungen, Ausschank alkoholfreier Getränke und Barrierefreiheit

(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gaststättenbetreiber oder Dritte auch während der Ladenschlusszeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.

(2) Ist der Ausschank alkoholischer Getränke erlaubt, so sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk zu verabreichen. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke. Die zuständige Behörde kann für den Ausschank aus Automaten Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(3) Vom Gaststättenbetreiber ist die nach den Bestimmungen der Bremischen Landesbauordnung hergestellte barrierefreie Benutzbarkeit und Erreichbarkeit der für Gäste bestimmten Räume dauerhaft sicherzustellen.

§ 4 Verbote 09

(1) Es ist verboten,

  1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, durch Automaten feilzuhalten,
  2. in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen,
  3. im Gaststättengewerbe das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung von Getränken die Preise zu erhöhen,
  4. im Gaststättengewerbe das Verabreichen alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise zu erhöhen,
  5. im Gaststättengewerbe alkoholische Getränke in einer Art und Weise anzubieten, die darauf gerichtet ist, zu übermäßigem Alkoholkonsum zu verleiten.

(2) Aus besonderem Anlass kann der gewerbsmäßige Ausschank alkoholischer Getränke vorübergehend für bestimmte Zeit und für einen bestimmten örtlichen Bereich ganz oder teilweise verboten werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.

§ 5 Beschäftigte Personen

(1) Die Beschäftigung einer Person im Gaststättengewerbe kann dem Gaststättenbetreiber untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

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