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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates und der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, im Justizvollzug sowie zur Änderung vollzugsrechtlicher Vorschriften
- Bremen -

Vom 22. September 2020
(Brem.GBl. Nr. 106 vom 07.10.2020 S. 967)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates und der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, im Justizvollzug sowie zur Änderung vollzugsrechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 721) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In § 2 Nummer 14 werden die Wörter "rassische oder ethnische Herkunft" durch die Wörter "ethnische oder vermeintlich rassische Herkunft" ersetzt.

b) Dem § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. Geeignete Garantien können insbesondere sein:

  1. spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle,
  2. die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen,
  3. die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
  4. die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten oder des Zugriffs auf diese innerhalb der Justizvollzugsbehörde,
  5. die von anderen Daten getrennte Verarbeitung,
  6. die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
  7. die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder
  8. spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen."

c) Dem § 10 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

" § 38 Absatz 3 bleibt unberührt."

d) § 12 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Justizvollzugsbehörden dürfen öffentliche Stellen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, übermitteln, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist. "Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, öffentlichen Stellen übermitteln, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist."

e) In § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten" durch die Wörter "Verhütung von Straftaten" ersetzt.

f) In § 29 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "optischelektronsicher" durch das Wort "optisch-elektronischer" ersetzt.

g) In § 34 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "auf" die Wörter "schriftliche einzelfallbezogene" eingefügt.

h) Dem § 42 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in der Justizvollzugsanstalt Bremen vor dem 6. Mai 2016 eingerichteten automatisierten Verarbeitungssysteme."

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

Alt:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Sicherungsmaßnahmen" das Komma und das Wort "Verfahren" gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "ordnet" die Wörter "vorbehaltlich des Absatzes 2" eingefügt.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Eine nicht nur kurzfristige Fixierung bedarf der vorherigen Anordnung durch das Gericht. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung der Fixierung durch die Anstaltsleitung oder einen anderen zuständigen Bediensteten der Anstalt getroffen werden. Ein Arzt ist unverzüglich hinzuzuziehen. Die richterliche Entscheidung ist unverzüglich herbeizuführen. Einer richterlichen Entscheidung bedarf es nicht oder nicht mehr, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Fixierung ergehen wird, oder wenn die Fixierung vor der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung tatsächlich beendet und zeitnah auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen."

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1.

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