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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates1 und der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind2, im Justizvollzug sowie zur Änderung vollzugsrechtlicher Vorschriften
- Bremen -

Vom 14. Juli 2020
(Brem.GBl. Nr. 75 vom 23.07.2020 S. 721; 22.09.2020 S. 967 20)



Siehe Fn. 1, 2

Ders Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1 20
BremJVollzDSG - Bremisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz
Bremisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug

( wie eingefügt).

Artikel 2 20
Änderung des Bremischen Strafvollzugsgesetzes

Das Bremische Strafvollzugsgesetz vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S. 639 - 312-h-1), das durch das Gesetz vom 20. Oktober 2015 (Brem.GBl. S. 468) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 80 werden nach dem Wort "Sicherungsmaßnahmen" das Komma und das Wort "Verfahren" gestrichen.

b) Nach der Angabe zu § 80 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 80a Verfahren"

c) Die Angabe zu Abschnitt 21 wird wie folgt gefasst

d) "Abschnitt 21 (weggefallen)."

2. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

"(6) Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit der Gefangenen vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung unerlässlich ist."

b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

3. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Sicherungsmaßnahmen" das Komma und das Wort "Verfahren" gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "ordnet" die Wörter "vorbehaltlich des Absatzes 2" eingefügt.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Eine nicht nur kurzfristige Fixierung bedarf der vorherigen Anordnung durch das Gericht. Eine kurzfristige Fixierung liegt vor, wenn sie absehbar die Dauer von dreißig Minuten unterschreitet. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung der Fixierung durch die Anstaltsleitung oder einen anderen zuständigen Bediensteten der Anstalt getroffen werden. Ein Arzt ist unverzüglich hinzuzuziehen. Die richterliche Entscheidung ist unverzüglich herbeizuführen. Einer richterlichen Entscheidung bedarf es nicht oder nicht mehr, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Fixierung ergehen wird, oder wenn die Fixierung vor der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung tatsächlich beendet und zeitnah auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen."

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Wird eine Fixierung angeordnet, so sind die Anordnung, die maßgeblichen Gründe hierfür, ihre Durchsetzung, ihre Dauer und die Art der Überwachung durch die Anstalt zu dokumentieren. Wird gemäß Absatz 2 Satz 6 eine richterliche Entscheidung nicht herbeigeführt, sind auch die Gründe für die Annahme zu dokumentieren, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Fixierung ergehen wird oder dass zeitnah keine Wiederholung zu erwarten ist."

f) Die bisherigen Absätze 4 bis 6

(4) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen.

(5) Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 79 Absatz 2 Nummer 3, 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden. Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum von mehr als 30 Tagen Gesamtdauer innerhalb von zwölf Monaten bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(6) Während der Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Gefangenen darüber hinaus gefesselt, sind sie durch einen Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten.

werden aufgehoben.

4. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:

" § 80a Verfahren

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