umwelt-online: Bremisches Landesmediengesetz (2)
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§ 31 Inhalt der Zuweisung 10

(1) Die Landesmedienanstalt gibt in der Zuweisung an, welche Übertragungskapazitäten für welche Angebote genutzt werden dürfen. Bei Rundfunkprogrammen sind Programmkategorie, Finanzierungsart, Programmdauer und Programmschema zu nennen.

(2) Die Zuweisung ist nicht übertragbar.

(3) Werden in einem Kanal Angebote mehrerer Anbieter verbreitet, so verständigen sich die Anbieter über die Zuweisung von Datenraten bei der Zusammenstellung des Datenstromes (Multiplexing). Wird keine Einigung erzielt, trifft die Landesmedienanstalt eine Entscheidung. Das Nähere regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.

(4) Eine dauerhafte Änderung des Programmschemas oder der festgelegten Programmdauer bedarf der Genehmigung der Landesmedienanstalt. Die Landesmedienanstalt genehmigt die Änderung, wenn dadurch die Meinungsvielfalt mindestens in gleicher Weise gewährleistet ist. Die Landesmedienanstalt kann die Genehmigung versagen, wenn sie bei Vorliegen eines entsprechenden Programmschemas zum Zeitpunkt über die Entscheidung die Zuweisung einem anderen Antragsteller erteilt hätte. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn das Konzept von Telemedien wesentlich verändert wird oder wenn ein Anbieter einzelne Angebote innerhalb eines digitalen Bouquets austauschen möchte.

§ 32 Rücknahme der Zuweisung

(1) Die Zuweisung ist zurückzunehmen, wenn

  1. eine der in § 28 genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung nicht gegeben war und auch nicht innerhalb einer von der Landesmedienanstalt gesetzten Frist erfüllt wird,
  2. die Zuweisung durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt wurde.

(2) Im Ubrigen gilt für die Rücknahme das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz. Ein durch die Rücknahme entstehender Vermögensnachteil ist nicht nach § 48 Abs. 3 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auszugleichen.

§ 33 Widerruf der Zuweisung

(1) Die Zuweisung ist zu widerrufen, wenn

  1. nachträglich eine der in § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 oder Abs. 3 genannten Voraussetzungen entfällt,
  2. die Nutzung der zugewiesenen Übertragungskapazität aus Gründen, die von dem Anbieter zu vertreten sind, innerhalb des dafür von der Landesmedienanstalt bestimmten angemessenen Zeitraums nicht oder nicht in dem festgesetzten Umfang begonnen oder fortgesetzt wird,
  3. bei Rundfunkprogrammen eine erforderliche Zulassung nicht mehr besteht,
  4. der Veranstalter nach dem für ihn geltenden Recht zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn die im Ursprungsland zuständige Stelle festgestellt hat, dass das Programm den dort geltenden Rechtsvorschriften nicht entspricht oder
  5. die durch die Zuweisung verliehene Übertragungskapazität nicht mehr zur Verfügung steht.

(2) Die Zuweisung kann widerrufen werden, wenn

  1. das Rundfunkprogramm entgegen § 22 inhaltlich verändert, unvollständig oder zeitversetzt weiterverbreitet wird,
  2. der Veranstalter gegen die Weiterverbreitungsgrundsätze des § 23 verstößt, insbesondere die Vielfalt erheblich beeinträchtigt oder
  3. die in § 28 Abs. 3 genannten Voraussetzungen entfallen sind und die vorherrschende Meinungsmacht nicht durch vielfaltsichernde Maßnahmen im Sinne des § 30 des Rundfunkstaatsvertrages abgewandt werden kann.

(3) Vor einer Entscheidung nach Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 weist die Landesmedienanstalt den jeweils Verpflichteten schriftlich auf den festgestellten Untersagungsgrund hin und gibt ihm Gelegenheit zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist. Vor einer Entscheidung nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 weist die Landesmedienanstalt den jeweils Verpflichteten schriftlich auf den festgestellten Untersagungsgrund hin und droht für den Fall eines fortgesetzten oder wiederholten Verstoßes den Widerruf der Zuweisung an. Der Widerruf ist nur zulässig, wenn eine Untersagung nach § 48 Abs. 5 nicht in Betracht kommt oder als nicht ausreichend erscheint.

(4) Im Übrigen gilt für den Widerruf das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz. Wird die Zuweisung widerrufen, so ist ein dadurch entstehender Vermögensnachteil nicht nach § 49 Abs. 6 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entschädigen.

Unterabschnitt 2
Kabelnetze und Plattformen

§ 34 Anwendungsbereich

(1) Der Betreiber einer Kabelanlage, die der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in fünfzig oder mehr Haushalte dient, hat der Landesmedienanstalt den Betrieb anzuzeigen.

(2) Für die Belegung von Plattformen gelten die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages. Erfüllt der Anbieter der Plattform nicht die Voraussetzungen des § 52b Abs. 1 bis 3 des Rundfunkstaatsvertrages, trifft die Landesmedienanstalt die Auswahlentscheidung gemäß § 52b Abs. 4 Satz 4c des Rundfunkstaatsvertrages nach Maßgabe des Rundfunkstaatsvertrages und des § 36. Für die Belegung analog genutzter Kapazitäten einer Kabelanlage gelten die nachfolgenden Bestimmungen. § 38 findet auch auf Plattformen Anwendung

(3) Auf die Verbreitung von Rundfunkprogrammen in einem Gebäude oder einem Gebäudekomplex, wenn diese nicht zum dauernden Wohnen bestimmt sind oder unselbstständige oder weniger als fünfzig selbstständige Wohneinheiten mit dem Programm versorgen, finden die Vorschriften dieses Abschnittes mit Ausnahme von § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung.

§ 35 Digitalisierung der Kabelnetze

(1) Der Senat und die Landesmedienanstalt wirken darauf hin, dass die Verbreitung von Angeboten in Kabelnetzen in digitaler Technik erfolgt.

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(Stand: 04.09.2023)

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