Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung medienrechtlicher Gesetze

Vom 22. Dezember 2009
(GBl. Nr. 2 vom 11.01.2010 S. 9)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Landesmediengesetzes

Das Bremische Landesmediengesetz vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71 - 225-h-1), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Juli 2008 (Brem.GBl. S. 209) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Abschnitt 9 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 Abschnitt 9
Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
"Abschnitt 9
Bußgeldvorschriften"

b) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe eingefügt:

"Abschnitt 10
Ausführungsbestimmungen zu medienrechtlichen Staatsverträgen und Bundesgesetzen

§ 60 Ausführungsbestimmung zu § 35 des Rundfunkstaatsvertrages

§ 61 Zuständigkeit für den Datenschutz

§ 62 Aufsicht bei Telemedien

§ 63 Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten"

c) Nach der Angabe zu § 63 wird folgende Angabe eingefügt:

"Abschnitt 11
Übergangs- und Schlussvorschriften"

d) Die Angaben zu den §§ 60 bis 62 werden die Angaben zu den §§ 64 bis 66.

2. Der § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Rundfunkstaatsvertrag, der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sowie der Mediendienste-Staatsvertrag bleiben unberührt.  "Der Rundfunkstaatsvertrag und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bleiben unberührt."

3. Der § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe ",des Mediendienste-Staatsvertrages" gestrichen.

b) Die Absätze 2 und 3

(2) Programm ist eine planvolle und zeitlich geordnete Folge von Sendungen eines Veranstalters im Hörfunk oder im Fernsehen, die über eine im voraus bestimmte Frequenz oder über einen im voraus bestimmten Kanal verbreitet werden.

(3) Sendung ist ein inhaltlich zusammenhängender, in sich abgeschlossener Beitrag im Hörfunk oder im Fernsehen, insbesondere ein zeitlich begrenzter Teil eines Programms. Sendung ist auch die einzelne Folge einer Serie, wenn diese aus in sich geschlossenen, aber inhaltlich zusammenhängenden Folgen besteht.

werden aufgehoben.

c) Die Absätze 4 bis 12 werden Absätze 2 bis 10.

4. Der § 3 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Wer Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet, bedarf keiner Zulassung. Er hat das Angebot der Landesmedienanstalt anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 4 entsprechend."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

5. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Zulassung eines Fensterprogrammveranstalters nach § 25 Absatz 4 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages setzt voraus, dass Fensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 28 des Rundfunkstaatsvertrages stehen. Die Zulassung wird abweichend von Satz 1 erteilt, wenn der Hauptprogrammveranstalter durch organisatorische Maßnahmen die Unabhängigkeit der Berichterstattung gewährleistet. Maßnahmen zur Sicherung der Unabhängigkeit sind insbesondere

  1. die Vereinbarung eines Redaktionsstatuts mit den redaktionellen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, das auch ein Verfahren zur Mitwirkung und zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten in Programmfragen enthält,
  2. die Errichtung eines Programmbeirat gemäß § 32 des Rundfunkstaatsvertrages oder
  3. vertragliche Vereinbarungen mit den Programmverantwortlichen, die das erforderliche Maß an persönlicher und redaktioneller Unabhängigkeit für eine unbeeinflusste Berichterstattung gewährleisten."

6. In dem neuen § 9 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 2" durch die Angabe " § 3 Absatz 3" ersetzt.

7. Der § 25 wird wie folgt geändert:

a) Der Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Freie terrestrische Übertragungskapazitäten und Satellitenkanäle, die der Freien Hansestadt Bremen zustehen, werden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder der Landesmedienanstalt zugeordnet. "Freie terrestrische Übertragungskapazitäten und Satellitenkanäle, die der Freien Hansestadt Bremen zustehen, werden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts oder der Landesmedienanstalt zugeordnet."

b) Der Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 (2) Bei Zuordnungsentscheidungen sollen die gesetzlich für die Freie Hansestadt Bremen bestimmten Programme vorrangig berücksichtigt werden. Im Übrigen sind öffentlich-rechtliche und private Angebote im Verfahren gleichgestellt; für die Zuordnung maßgeblich ist die zu erwartende Steigerung der inhaltlichen Auswahlmöglichkeiten im Gesamtangebot des Hörfunks und des Fernsehens. Im analogen Hörfunk findet Satz 1 keine Anwendung.

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