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BremKorV - Verordnung über die zuständige Behörde für das Führen des Korruptionsregisters
- Bremen -
Vom 6. Dezember 2011
(Brem.GBl. Nr. 43 vom 23.12.2011 S. 471)
Aufgrund des § 2 Absatz 1 des Bremischen Korruptionsregistergesetzes vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 365-63-h-5) verordnet der Senat:
Zuständige Behörde nach § 2 Absatz 1 des Bremischen Korruptionsregistergesetzes ist die Senatorin für Finanzen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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