Regelwerk, Allgemeines, Individualrecht |
Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz
- Bremen -
Vom 1. August 2006
(GBl. Nr. 44 vom 11.08.2006 S. 370)
Auf Grund des § 10 Abs. 4 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 263) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. April 2003 (Brem.GBl. S. 151) geändert worden ist, verordnet der Senat im Einvernehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss:
§ 1 Gebühren und Auslagen
(1) Die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich nach dem anliegenden Kostenverzeichnis.
(2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach Teil a Nummer 2 des Kostenverzeichnisses, wenn wenige Kopien (bis zu 10) herausgegeben werden.
§ 2 Befreiung und Ermäßigung
Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann die Gebühr um bis zu 50 v.H. ermäßigt werden. Aus den genannten Gründen kann in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.
§ 3 Zuständigkeit
Zuständig für die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Auslagen ist die Stelle, von der der Antrag auf Informationszugang beschieden wird. Jeder Antragstellerin und jedem Antragsteller ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt ein Hinweis auf die anfallenden Kosten und deren voraussichtliche Höhe zu geben.
§ 4 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Kostenverzeichnis | Anlage (zu § 1 Abs. 1) |
Teil a Gebühren | ||
Gebührentatbestand | Gebührenbetrag in Euro | |
1 | Einsichtnahme in Informationen, die nach § 11 BremIFG elektronisch zur Verfügung gestellt wurden | gebührenfrei |
2 | Gewährung des Zugangs zu Informationen nach dem BremIFG durch mündliche oder einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte oder auf sonstigem Wege (z.B. Akteneinsicht) bei geringfügigem Aufwand (bis 30 Minuten einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen). | gebührenfrei |
3 | Einsichtnahme in die beantragten Informationen vor Ort; einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen | gebührenfrei |
4 | Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft | |
a) einfache Fälle; bei mehr als geringfügigem Verwaltungsaufwand (0,5 bis 3 Stunden) | 10 bis 150 | |
b) bei erheblichem Verwaltungsaufwand (3 bis 8 Stunden) | 150 bis 360 | |
c) bei außergewöhnlich hohem Aufwand (mehr als 8 Stunden) | 360 bis 500 | |
5 | Herausgabe von Duplikaten sowie Zurverfügungstellung von Akten (Akteneinsicht) oder sonstigen Informationsträgern (auch in elektronischer Form) | |
d) einfache Fälle; bei mehr als geringfügigem Verwaltungsaufwand (0,5 bis 3 Stunden) | 10 bis 150 | |
e) bei umfangreichen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen einschließlich der Herausgabe von Duplikaten; bei erheblichem Aufwand (3 bis 8 Stunden) | 150 bis 360 | |
f) Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher oder privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen; bei außergewöhnlich hohem Aufwand (mehr als 8 Stunden) | 360 bis 500 | |
6 | Ablehnung oder Rücknahme eines Antrags auf Informationszugang nach dem BremIFG | gebührenfrei |
Teil B Auslagen |
||
Auslagentatbestand | Auslagenbetrag in Euro | |
Herstellung von Duplikaten oder Kopien (auch auf Datenträgern) | ||
1 | je DIN A4 - Kopie von Papiervorlagen | 0,10 |
2 | je DIN A3 - Kopie von Papiervorlagen | 0,15 |
3 | Reproduktion von verfilmten Akten je Seite | 0,25 |
4 | Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien | In Höhe der tatsächlichen Kosten |
5 | Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung | In Höhe der tatsächlichen Kosten |
(Stand: 22.06.2022)
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