Regelwerk, Allgemeines |
Bekanntmachung über die nach dem Geldwäschegesetz zuständigen Behörden
- Bremen -
Vom 10. August 2010
(BremABl. Nr. 88 vom 06.09.2010 S. 745; 24.01.2012 S. 24; 31.01.2012 S. 52; 26.03.2013 S. 258; 28.02.2017 S. 199; 12.12.2017 S. 1061; 20.10.2020 S. 1172; 21.03.2023 S. 170; 07.04.2026 S. 288 26a1, 26a2)
Der Senat bestimmt:
(1) Zuständige Behörden nach § 50 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes sind in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation und in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde für die Aufsicht über
(1) Zuständige Behörden nach § 16 Absatz 2 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes sind die Ortspolizeibehörden für die Aufsicht über
(2) Für die nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben obliegt der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation die Fachaufsicht.
Zuständige Behörde nach § 50 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes ist die Präsidentin des Landgerichts für die Aufsicht über nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen im Sinne des § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Geldwäschegesetzes.
Zuständige Behörde nach § 50 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes ist die Senatorin für Inneres und Sport oder eine von ihr bestimmte Stelle für die Aufsicht über die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15.
Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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ENDE |
(Stand: 23.04.2026)
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