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Bekanntmachung über die nach dem Geldwäschegesetz zuständigen Behörden
- Bremen -
Vom 10. August 2010
(BremABl. Nr. 88 vom 06.09.2010 S. 745; BremGBl. 24.01.2012 S. 24; Brem ABl. 31.01.2012 S. 52; 04.04.2013 S. 258)
Der Senat bestimmt:
(1) Zuständige Behörden nach § 16 Absatz 2 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes sind die Ortspolizeibehörden für die Aufsicht über
(2) Für die nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben obliegt dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen die Fachaufsicht.
Zuständige Behörde nach § 16 Absatz 2 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes ist die Präsidentin des Landgerichts für die Aufsicht über nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen im Sinne des § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes nach § 2 Absatz 1 Nummer 7a des Geldwäschegesetzes.
Zuständige Behörde nach § 16 Absatz 2 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes ist der Senator für Inneres und Sport oder eine von ihm bestimmte Stelle für die Aufsicht über Spielbanken nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Geldwäschegesetzes.
Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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