Regelwerk, Allgemeines

Bekanntmachung über die nach dem Geldwäschegesetz zuständigen Behörden
- Bremen -

Vom 10. August 2010
(BremABl. Nr. 88 vom 06.09.2010 S. 745; 24.01.2012 S. 24; 31.01.2012 S. 52; 26.03.2013 S. 258; 28.02.2017 S. 199; 12.12.2017 S. 1061; 20.10.2020 S. 1172; 21.03.2023 S. 170; 07.04.2026 S. 288 26a1, 26a2)



Der Senat bestimmt:

§ 1

(1) Zuständige Behörden nach § 50 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes sind in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation und in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde für die Aufsicht über

  1. Finanzunternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Geldwäschegesetzes,
  2. Versicherungsvermittler nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Geldwäschegesetzes,
  3. Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 des Geldwäschegesetzes,
  4. . Immobilienmakler nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 des Geldwäschegesetzes und
  5. Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 des Geldwäschegesetzes.

(1) Zuständige Behörden nach § 16 Absatz 2 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes sind die Ortspolizeibehörden für die Aufsicht über

  1. Finanzunternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Geldwäschegesetzes,
  2. Versicherungsvermittler nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Geldwäschegesetzes,
  3. Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes,
  4. Immobilienmakler nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Geldwäschegesetzes und
  5. Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 des Geldwäschegesetzes.

(2) Für die nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben obliegt der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation die Fachaufsicht.

§ 2

Zuständige Behörde nach § 50 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes ist die Präsidentin des Landgerichts für die Aufsicht über nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen im Sinne des § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Geldwäschegesetzes.

§ 3

Zuständige Behörde nach § 50 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes ist die Senatorin für Inneres und Sport oder eine von ihr bestimmte Stelle für die Aufsicht über die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15.

§ 4

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

ENDE

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