Regelwerk |
Ergänzender Erlass des Senats zum Bremischen Gesetz zur Erleichterung von Investitionen
- Bremen -
Vom 15. März 2011
(Brem.ABl. vom 30.03.2011 S. 205)
(außer Kraft getreten)
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in der Freien Hansestadt Bremen sind bis zum 31. Dezember 2011 die Vorschriften dieses Erlasses ergänzend zu beachten.
1. Bremisches Gesetz zur Erleichterung von Investitionen
2. Erlasse der Bundesregierung
- entfallen -
3. Fristverkürzung unterhalb der Schwellenwerte
Bei öffentlichen Aufträgen mit einem Auftragswert unterhalb der EU-Schwellenwerte ist die regelmäßige Festlegung einer Angebotsfrist von 10 Tagen gerechtfertigt.
Dies gilt auch, wenn von der Anwendung des Bremischen Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen kein Gebrauch gemacht wird.
4. Dienstanweisung Nr. 344 des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
Die Geltung der Dienstanweisung wird weder durch das Bremische Gesetz zur Erleichterung von Investitionen noch durch diesen ergänzenden Erlass berührt. Die Zuständigkeit des Vergabeausschusses und die Vorlagepflichten bleiben unangetastet.
5. Veröffentlichung auf der Vergabeplattform
Die bremischen öffentlichen Auftraggeber veröffentlichen die gemäß § 2 Absätze 3 und 4 des Bremischen Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen bereitzustellenden Informationen auf der Internetplattform www.vergabemanager.bremen.de (Bekanntmachungsworkflow). Auf Anfrage unter info@vergabe.bremen.de wird den öffentlichen Auftraggebern zu diesem Zweck der Zugang zu dieser Intemetplattform eröffnet.
6. Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Diese Bestimmungen treten zum 31. März 2011 in Kraft und zum 31. Dezember 2011 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 22.06.2022)
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