Regelwerk

Ergänzender Erlass des Senats zum Bremischen Gesetz zur Erleichterung von Investitionen
- Bremen -

Vom 15. März 2011
(Brem.ABl. vom 30.03.2011 S. 205)
(außer Kraft getreten)



Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in der Freien Hansestadt Bremen sind bis zum 31. Dezember 2011 die Vorschriften dieses Erlasses ergänzend zu beachten.

1. Bremisches Gesetz zur Erleichterung von Investitionen

  1. Die Nutzung der Handlungsspielräume gemäß § 2 des Bremischen Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen ist dem öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich freigestellt. Die Auftragsvergabe nach der vor Inkrafttreten des Bremischen Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen geltenden Rechtslage bleibt unverändert möglich. Eine Veröffentlichungspflicht nach § 2 Absatz 3 des Bremischen Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen besteht in diesen Fällen ebenso wenig wie die Pflicht zur Beteiligung einer erhöhten Mindestbieterzahl nach § 2 Absatz 1 Sätze 2 und 3.
  2. Wird von einer beschleunigten Auftragsvergabe nach dem Bremischen Gesetz zur Erleichterung von Investitionen Gebrauch gemacht, so gelten die Vorschriften des Gesetzes als Ganzes. Eine Auswahl einzelner Vorschriften ist nicht gestattet.
  3. Soweit von der Möglichkeit nach § 2 Absatz 1 Gebrauch gemacht wird, ist bei der Auswahl der Bieter ein Preis- und Leistungswettbewerb sicherzustellen. Insbesondere bei freihändigen Vergaben, aber auch bei beschränkten Ausschreibungen sollen Bieter überregional einbezogen und der Kreis der aufgeforderten Bieter bei der Vergabe von gleichartigen Aufträgen durch einen Auftraggeber variiert werden. Abweichungen von dieser Regelung sind in der Vergabeakte besonders zu begründen.
  4. Das Gesetz geht bei seiner Anwendung ausschließlich solchen landesrechtlichen Bestimmungen vor, die die Durchführung bestimmter Vergabeverfahren unmittelbar oder durch Verweis auf andere Bestimmungen (z.B. Vergabe-, Vertrags- oder Verdingungsordnungen) anordnen. Alle übrigen Vorschriften (Verwendung sozialer und ökologischer Kriterien, Kontrollen und Sanktionen, Vertragsbedingungen, Präqualifikation) sind unverändert zu beachten.
  5. Der Begriff der "Investitionen" ist nicht im haushaltsrechtlichen Sinne zu verstehen. Die Möglichkeit zur beschleunigten Vergabe besteht insbesondere auch bei der Vergabe eines Dienstleistungsauftrages.

2. Erlasse der Bundesregierung

- entfallen -

3. Fristverkürzung unterhalb der Schwellenwerte

Bei öffentlichen Aufträgen mit einem Auftragswert unterhalb der EU-Schwellenwerte ist die regelmäßige Festlegung einer Angebotsfrist von 10 Tagen gerechtfertigt.

Dies gilt auch, wenn von der Anwendung des Bremischen Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen kein Gebrauch gemacht wird.

4. Dienstanweisung Nr. 344 des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa

Die Geltung der Dienstanweisung wird weder durch das Bremische Gesetz zur Erleichterung von Investitionen noch durch diesen ergänzenden Erlass berührt. Die Zuständigkeit des Vergabeausschusses und die Vorlagepflichten bleiben unangetastet.

5. Veröffentlichung auf der Vergabeplattform

Die bremischen öffentlichen Auftraggeber veröffentlichen die gemäß § 2 Absätze 3 und 4 des Bremischen Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen bereitzustellenden Informationen auf der Internetplattform www.vergabemanager.bremen.de (Bekanntmachungsworkflow). Auf Anfrage unter info@vergabe.bremen.de wird den öffentlichen Auftraggebern zu diesem Zweck der Zugang zu dieser Intemetplattform eröffnet.

6. Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Bestimmungen treten zum 31. März 2011 in Kraft und zum 31. Dezember 2011 außer Kraft.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.06.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion