Regelwerk |
Bremisches Gesetz zur Erleichterung von Investitionen
- Bremen -
Vom 1. März 2011
(GBl. Nr. 12 vom 11.03.2011 S. 80)
(außer Kraft getreten)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
§ 1 Zweck; Anwendungsvorrang
Dieses Gesetz dient der Verbesserung der konjunkturellen Lage mittels beschleunigter Umsetzung von Investitionen durch eine erleichterte Vergabe. Entgegenstehende vergaberechtliche Bestimmungen auf landesgesetzlicher Ebene finden für die Geltungsdauer dieses Gesetzes keine Anwendung, wenn von der Möglichkeit eines erleichterten Verfahrens nach § 2 Gebrauch gemacht wird.
§ 2 Erleichterte Verfahren
(1) Landesrechtliche Bestimmungen, welche die Beachtung der Verdingungsordnung für Leistungen, der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen anordnen, werden mit der Maßgabe angewendet, dass der öffentliche Auftraggeber ohne Nachweis eines Ausnahmetatbestandes
vergeben darf. An einer freihändigen Vergabe sind ab einem Auftragswert von 10.000 Euro im Regelfall mindestens vier Bieter zu beteiligen. An einer beschränkten Ausschreibung sind ab einem Auftragswert von 10.000 Euro im Regelfall mindestens sechs Bieter zu beteiligen. Die Unterschreitung der Anzahl der zu beteiligenden Bieter nach den Sätzen 3 und 4 bedarf einer gesonderten schriftlichen Begründung in der Vergabeakte.
(2) Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, um den Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu eröffnen.
(3) Wird von der Befugnis nach Absatz 1 Gebrauch gemacht, so veröffentlicht der öffentliche Auftraggeber bei einem Auftragswert von mehr als 25.000 Euro die beabsichtigten Vergaben in angemessener Zeit vor der Zuschlagsentscheidung, sofern Sicherheitsinteressen nicht entgegenstehen. Die Veröffentlichung erfolgt auf dem Internetportal der Freien Hansestadt Bremen und muss mindestens folgende Angaben enthalten:
(4) Die Veröffentlichung nach Absatz 3 ist nach der Zuschlagserteilung um den Namen des beauftragten Unternehmens zu ergänzen.
(5) Werden Zuschüsse oder Zuwendungen nach der Maßgabe von Nebenbestimmungen über die Mittelverwendung gewährt, ohne dass der Empfänger der Leistung hierdurch öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist, so sehen diese Nebenbestimmungen vor, dass der Empfänger der Mittel vom erleichterten Verfahren bei der Auftragserteilung gemäß der Absätze 1 und 2 ebenfalls Gebrauch machen darf. Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für die Empfänger von Mitteln nach diesem Absatz.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 22.06.2022)
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