Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege

IntVerstVO BW - Internetversteigerungsverordnung
Verordnung des Justizministeriums zur Regelung von Versteigerungen im Internet gemäß § 814 Absatz 3 ZPO und § 979 Absatz 1b BGB

- Baden-Württemberg -

Vom 3. Mai 2010
(GBl. Nr. 8 vom 25.05.2010 S. 412; 11.11.2016 S. 145 17; 06.12.2022 S. 617 22 i.K.)
Gl.-Nr.: 311



Überschrift geändert 17 

Auf Grund von

  1. § 814 Abs. 3 der Zivilprozessordnung ( ZPO) in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3205), eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474), in Verbindung mit § 2 Nr. 33 der Subdelegationsverordnung Justiz vom 7. September 1998 (GBl. S. 561), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. März 2010 (GBl. S. 320), und
  2. § 979 Abs. 1 b Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ( BGB) in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 45), eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474, 2476), in Verbindung mit § 2 Nr. 7 der Subdelegationsverordnung Justiz vom 7. September 1998 (GBl. S. 561), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. März 2010 (GBl. S. 320),

wird verordnet:

§ 1 Nutzungsbeginn

Die Gerichtvollzieher des Landes Baden-Württemberg können die Versteigerung im Internet im Sinne von § 814 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ab Inkrafttreten dieser Verordnung nutzen.

§ 2 Versteigerungsplattform

(1) Versteigerungen durch Gerichtsvollzieher im Internet gemäß § 814 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sowie Versteigerungen von an Justizbehörden abgelieferten Fundsachen und im Besitz von Justizbehörden befindlicher unanbringbarer Sachen gemäß § 979 Abs. 1 a BGB erfolgen über die Versteigerungsplattform Justiz-Auktion (www.justizauktion.de).

(2) Für Versteigerungen gemäß § 814 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gelten ergänzend die Bestimmungen der §§ 3 bis 7 dieser Verordnung.

§ 3 Zulassung und Ausschluss 17  22

(1) Zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften. Beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen oder solche, für die ein Einwilligungsvorbehalt im Aufgabenbereich der Vermögenssorge besteht, sind zugelassen, soweit ihr gesetzlicher Vertreter die Einwilligung zur Teilnahme und zur Abgabe von Geboten im Rahmen der Versteigerung im Internet erklärt hat. Nicht zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind Personen, denen die Verfügungsbefugnis über den jeweiligen Gegenstand durch Entscheidung in einem strafrechtlichen Verfahren versagt worden ist, der Gerichtsvollzieher, die von ihm zugezogenen Gehilfen (§ 450 BGB) sowie Angehörige des Gerichtsvollziehers und bei ihm beschäftigte Personen.

(2) Für die Registrierung sind ein frei wählbarer Benutzername, ein Passwort sowie Name (Firma) und Adresse, eine E-Mail-Adresse sowie das Geburtsdatum anzugeben. Ändern sich die bei der Registrierung angegebenen Daten, ist die teilnehmende Person verpflichtet, die Angaben unverzüglich zu aktualisieren. Dies gilt auch für die Änderung der E-Mail-Adresse.

(3) Teilnehmende Personen können schriftlich oder per E-Mail die Aufhebung ihrer Registrierung verlangen. Das Schreiben ist unter Angabe von Vor- und Familienname (Firma), Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und Benutzername an das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm (cc justizauktion@gstahamm.nrw.de) zu richten. Die Löschung der Daten erfolgt, sobald sie zur Erfüllung und Abwicklung noch bestehender Rechtsverhältnisse nicht mehr benötigt werden oder wenn sich die teilnehmende Person zwei Jahre lang nicht mehr auf der Versteigerungsplattform eingeloggt hat. Durch die Aufhebung der Registrierung erlischt nicht die Bindung an wirksam abgegebene Höchstgebote bis zum Ablauf oder dem Schluss der Versteigerung.

(4) Teilnehmende Personen können bei einem Verstoß gegen Absatz 1 und § 5 Abs. 2 Satz 2 von der Versteigerung ausgeschlossen werden. Im Falle des § 817 Abs. 3 Satz 2 ZPO sind sie von der Versteigerung auszuschließen. Über den Ausschluss entscheidet der Gerichtsvollzieher, der die jeweilige Versteigerung durchführt. Die betroffenen Personen werden von dem Ausschluss per E-Mail in Kenntnis gesetzt. Der Ausschluss ist dem Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm mitzuteilen.

(5) Bei mehrfachen Verstößen gemäß Absatz 4 Satz 1 und 2 können teilnehmende Personen von sämtlichen Versteigerungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm nach Anhörung der betroffenen Person. Die Anhörung kann per E-Mail erfolgen. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 4 Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung

(1) Die Versteigerung beginnt und endet zu den von dem Gerichtsvollzieher bestimmten Zeitpunkten. Beginn und Ende der Versteigerung werden mit der Artikelbeschreibung angezeigt.

(2) Die Versteigerung ist abzubrechen,

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